Kursangebot | Externes Rechnungswesen | Folgebewertung

Externes Rechnungswesen

Folgebewertung

Das Anlagevermögen wird in abnutzbare (zeitlich begrenzte) und nicht abnutzbare (nicht zeitlich begrenzte) Vermögensgegenstände unterschieden (§ 253 Abs. 3 HGB).

Fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Im Falle von nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen sind diese mit den fortgeführten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zu bewerten. Die nicht abnutzbaren Vermögensgegenstände unterliegen keiner zeitlich begrenzten Nutzung und werden demnach nicht abgeschrieben.

Beispiel

Ein Grundstück mit Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 € ist demnach in jedem Jahr mit 100.000 € zu bilanzieren.

Im Falle von abnutzbaren Vermögensgegenständen sind diese mit den fortgeführte AK/HK abzüglich planmäßiger Abschreibungen zu bewerten. Die Begründung für eine planmäßige Abschreibung liegt darin, dass sich die abnutzbaren Vermögensgegenstände mit der Zeit und dem Gebrauch nach abnutzen. Dieser Werteverzehr wird durch die Abschreibungen ausgedrückt.

Beispiel

Eine Maschine mit Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 € und einer Nutzungsdauer von 10 Jahren verliert (bei linearer Abschreibung) jedes Jahr 10.000 € an Wert. So ist diese z.B. am Ende des 5. Jahres mit einem Wert von 50.000 € zu bilanzieren.

dauerhafte Wertminderungen

Das Anlagevermögen unterliegt dem (gemilderten) Niederswertprinzip. Nach § 253 Abs. 3 HGB sind bei dauerhafter Wertminderung (neben den planmäßigen Abschreibungen auch) außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert durchzuführen. Dabei ist primär auf den Zeitwert abzusehen, der durch ein Markt (z.B. Börse) ermittelt werden kann. Dabei stellen die fortgeführten AK/HK keine Untergrenze dar, sondern der niedrigere beizulegende Wert.

Beispiel

Das oben genannte Grundstück hat aufgrund des Baus einer Autobahn in unmittelbarer Nähe einen Marktwert in Höhe von 80.000 €. Da es sich hierbei um eine dauerhafte Wertminderung handelt, muss das Grundstück mit 80.000 € statt 100.000 € bilanziert werden.

Sollte die Wertminderung nicht dauerhaft sein so besteht für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen ein Wertminderungsverbot, für Finanzanlagen eine Wertminderungswahlrecht. 

Beispiel

Ein Grundstück mit Anschaffungskosten von 120.000 € hat aufgrund einer Baustelle einen Marktwert von 80.000 €. Hierbei handelt es sich um eine nicht dauerhafte Wertminderung, weshalb das Grundstück weiterhin mit 120.000 € zu bilanzieren ist.

Wertaufholung

Sollten sich die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung aufgehoben haben, so ist nach § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibung durchzuführen (Zuschreibungsgebot). Einzige Ausnahme ist hier der derivative Geschäfts- oder Firmenwert (GoF). Die Zuschreibung darf allerdings nur bis zu den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erfolgen.

Lerne erfolgreich mit unseren Online-Kursen

This browser does not support the video element.

Sichere dir jetzt das kompakte Wissen mit unserem Vollzugriff Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


  • Alle Lernmaterialien komplett mit 1740 Videos, 6307 interaktiven Übungsaufgaben und 3802 Lerntexten
  • Günstiger als bei Einzelbuchung nur 99,00 € mtl. bei 1 Monaten Mindestvertragslaufzeit
Jetzt entdecken

Webinare: Du brauchst Hilfe? Frage unsere Dozenten im Webinar!


  • Abendlehrgang FALG: Lohnsteuerrecht (Adrian Iwan) - Tag 2
  • Am 28.04.2025 ab 18:00 Uhr
  • Unser Abendlehrgang beinhaltet 33 Unterrichtsabende mit einer Gesamtlänge von 99 Stunden. Zusätzliche 10 Nachhilfestunden mit praktischen Übungen bereiten Sie optimal auf Ihre Prüfungen zum FALG vor.
Jetzt teilnehmen