Methode
Nach § 240 Abs. 3 HGB dürfen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, wenn
- die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe regelmäßig ersetzt werden,
- der Gesamtwert von nachrangiger Bedeutung für das Unternehmen ist,
- der Bestand nur geringen Veränderungen hinsichtlich Größe, Wert und Zusammensetzung unterliegt und
- alle 3 Jahre eine körperliche Inventur durchgeführt wird.
Bei der erstmaligen Anwendung der FestBewertung, wird der Festwert durch eine körperliche Bestandsaufnahme der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ermittelt. Die ermittelten Mengen werden mit den jeweiligen Anschaffungskosten bewertet. Der sich hieraus ergebende Festwert kann solange beibehalten werden, solange der Bestand hinsichtlich Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Alle 3 Jahre ist eine Inventur durchzuführen. Ergibt diese eine Mehr- oder Mindermenge an Roh-Hilfs- und Betriebsstoffe ist der Festwert dementsprechend anzupassen. Für unfertige und fertige Erzeugnisse darf kein Festwert angesetzt werden.