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Externes Rechnungswesen - Ergänzende Grundsätze

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Externes Rechnungswesen

Ergänzende Grundsätze

Going concern Prinzip

Nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist eine Bewertung unter der Annahme der Unternehmensfortführung (going concern) durchzuführen, solange „dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen“.

Somit wird angenommen, dass bei nicht vorliegen entsprechender Informationen, ein Unternehmen auf unbestimmte Zeit fortgeführt wird. Im Falle einer Insolvenz ist dies nicht mehr der Fall und die üblichen Bewertungsmethoden sind hinfällig. Auch eine planmäßige Abschreibung des Sachanlagevermögens ist in diesem Falle nicht anwendbar.

Grundsatz der Pagatorik

Der Grundsatz der Pagatorik leitet sich aus § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB ab. Hiernach muss eine Bewertung auf der Grundlage von tatsächlichen Zahlungen beruhen und gilt für alle Bilanzpositionen. Diese können im Falle von Rückstellungen auch in der Zukunft liegen, müssen sich aber auf die zu erwartenden Auszahlungen beziehen.

Das interne Rechnungswesen arbeitet im Gegensatz zum externen Rechnungswesen nicht ausschließlich mit dem Grundsatz der Pagatorik und greift  auf kalkulatorische Kosten zurück.

Durch solch eine Periodisierung von Zahlungsvorgängen (Einnahmen und Ausgaben) soll ein periodengerechter Erfolg eines Unternehmens ermittelt werden.

Einzelbewertungsgrundsatz

Der Einzelbewertungsgrundsatz ist in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB definiert. Demnach sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden jeweils einzeln für sich zu bewerten. Eine Verrechnung ist dahingehend nicht zulässig (Saldierungsverbot).

Nach § 252 Abs. 2 HGB gibt es aber in begründeten Fällen die Möglichkeit, hiervon abzuweichen. In Verbindung mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, nachdem die Wesentlichkeit eine Rolle spielt, ergeben sich nach § 240 Abs. 3 HGB (Festbewertung) und § 240 Abs. 4 HGB (Gruppenbewertung) sowie § 256 HGB (Bewertungsvereinfachungsverfahren) die folgenden möglichen Abweichungen:

  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Vorräte eines Unternehmens) können bei einer wertmäßig unwesentlichen Rolle und einer gleichbleibenden Menge mit einer festen (konstanten) Bewertung erfasst werden.
  • Ebenfalls können gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens, andere gleiche oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände sowie Schulden jeweils in einer Gruppenbewertung erfasst werden.
  • Die Bewertung von gleichartigen Vermögensgegenständen des Vorratsvermögens kann im Einklang mit den GoB mithilfe von Bewertungsvereinfachungsverfahren durchgeführt werden (nur LiFo und FiFo zulässig).

Eine Verrechnung erfolgt beispielsweise auch bei der Umsatzsteuer mit der Vorsteuer.

Vorsichtsprinzip

Der womöglich bekannteste Grundsatz (zur Kapitalerhaltung) ist das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB.

Der (nicht ganz korrekte) Spruch „Ein guter Kaufmann rechnet sich immer ärmer als er ist“ entstammt diesem Prinzip.

Dabei ist nicht gemeint, dass der Kaufmann eine systematische Unterbewertung aller Vermögensgegenstände und Überbewertung aller Schulden durchführen soll. Nur im Falle einer unsicheren Entwicklung soll der Kaufmann auf eine vorsichtige Bewertung zurückgreifen. Es erfolgt keine Aufforderung zur Bildung stiller Reserven/Rücklagen. Ein Missbrauch würde gegen den Grundsatz der Willkürfreiheit verstoßen.