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Externes Rechnungswesen

Rahmengrundsätze

Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit

Vermutlich der wichtigste Grundsatz ist der Grundsatz der Richtigkeit. Zwar ist § 239 Abs. 2 HGB primär auf die Buchführung gerichtet, kann aber ebenfalls auf die Erstellung des Jahresabschlusses angewendet werden.

Dadurch soll sichergestellt sein, dass ein externer Dritter auf den Informationsgehalt eines Jahresabschlusses vertrauen kann.

Allerdings ist der Begriff Richtigkeit nicht gleichzusetzen mit der einen richtigen, absoluten Wahrheit. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses müssen bestimmte Vorschriften eingehalten werden. Darunter zählen auch die GoB. Innerhalb dieses Rahmens, ist der Jahresabschluss richtig.

Der Gesetzgeber räumt dem Kaufmann für bestimmte Sachverhalte einen gewissen Ermessensspielraum ein, der Auswirkung auf den Ansatz, Bewertung oder Ausweis hat. Daher kann ein bestimmter Sachverhalt in einem anderem Unternehmen anders dargestellt werden und ist trotzdem richtig.

Für eine richtige Einschätzung muss der Kaufmann bestimmt Annahmen treffen, auf denen er Entscheidungen trifft. Diese meist subjektive Annahmen (z.B. die zukünftige Entwicklung des Unternehmens) müssen dem Grundsatz der Willkürfreiheit folgen.

Grundsatz der Vollständigkeit

Der Grundsatz der Vollständigkeit ergänzt den Grundsatz der Richtigkeit, denn richtig sind nur die Angaben die auch vollständig sind. Es ist darauf zu achten, dass nicht nur Einzelangaben sichtbar gemacht werden, sondern auch das gesamte Bild des Unternehmens im Jahresabschluss erkennbar wird. Alle Vorgänge und Sachverhalte müssen wiedergegeben werden.

Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit

Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit ist in § 243 Abs. 2 HGB definiert und dient primär der Rechenschaft und der Kapitalerhaltung. Es soll damit sichergestellt werden, dass ein Jahresabschluss verständlich, übersichtlich, eindeutig und systematisch aufgestellt ist. Ein sachkundiger Dritter soll in der Lage sein, sich in einer angemessen Zeit ein Bild von der Lage des Unternehmens machen zu können.

Somit müssen die Positionen in der Bilanz und der GuV eine sachlich zutreffende Bezeichnung sowie eine entsprechende Gliederung aufweisen. Zusammenhänge sollten im Anhang und Lagebricht durch eine passende Gliederung klar und übersichtlich dargestellt werden. Die Zusammenhänge im Lagebericht sind für einen sachkundigen Dritten verständlich und eindeutig zu formulieren.

Grundsatz der Vergleichbarkeit

Der Grundsatz der Vergleichbarkeit ist eine elementare Voraussetzung um Jahresabschlüsse eines Unternehmens über mehrere Perioden (und unterschiedliche Jahresabschlüsse in einer bestimmten Periode) zu analysieren. Neben den internen Adressaten sind vor allem die externen Adressaten darauf angewiesen.

Der Grundsatz der Vergleichbarkeit beinhaltet den Stetigkeitsgrundsatz. In der Literatur wird zwischen der formellen und der materiellen Stetigkeit unterschieden.

Die formelle Stetigkeit ist nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB erfüllt, wenn die Werte der Schlussbilanz aus der vorherigen Periode mit den Werten der Eröffnungsbilanz in der neuen Periode übereinstimmen. In Verbindung mit § 243 Abs. 2 HGB ist gewährleistet, dass auch die Bezeichnung, Gliederung und Ausweis übernommen wird (Bilanzidentität). Damit ist auch die Stetigkeit bei Ansatz und Ausweis einzuhalten.

Die materielle Stetigkeit zielt explizit auf die Ansatzstetigkeit nach § 246 Abs. 3 HGB und die Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB ab. Dadurch soll verhindert werden, dass durch Ermessenspielräume Ansätze oder Bewertungen jedes Jahr neu entschieden werden.

In begründeten Fällen ist eine Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes nach § 252 Abs. 2 möglich.

Merke

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Vergleichbarkeit basiert daher auf stetige Entscheidungen bei Ansatz, Bewertung und Ausweis.

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Eine gesetzliche Verankerung dieses Grundsatzes gibt es derzeit nicht. Der Gesetzgeber ermöglicht dem Ersteller des Jahresabschlusses an mehreren Stellen eine Erleichterung, wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll ist (z.B. Bewertungsvereinfachungsverfahren). Der Jahresabschluss dient vor allem externen Adressaten als Informationsquelle. Es dient allerdings weder den externen Adressaten noch den internen Adressaten, wenn der Informationsgehalt so hoch ist, dass dieser aus ökonomischer Sicht nicht sinnvoll ist. Eine objektive Einschätzung wann dies der Fall ist, ist wegen einer mangelnden gesetzlichen Vorgabe nur schwer zu überprüfen. Als Hilfsmittel wird die Wesentlichkeit des Sachverhalts herangezogen.