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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Die Rücknahme der Klage

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Die Rücknahme der Klage

Der Kläger kann seine Klage nach § 72 Abs. 1 FGO bis zur Rechtskraft des Urteils (also auch noch nach Urteilsverkündung und auch noch in der Revisionsinstanz) zurücknehmen.

Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist die Zustimmung des Beklagten zur Klagerücknahme nicht erforderlich. Danach hängt die Wirkung der Klagerücknahme von der Zustimmung des Beklagten ab.

Wirkung:

Die Rücknahme wird wirksam mit der Erklärung zu Protokoll (in der mündlichen Verhandlung, im Erörterungstermin oder vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle) oder mit Zugang der schriftlichen Rücknahmeerklärung.

Die Rücknahme einer fristgebundenen Klage hat den Verlust der Klage zur Folge (§ 72 Abs. 2 S. 1 FGO); d.h. die Klage kann auch nicht innerhalb der (ggf. noch nicht abgelaufenen) Klagefrist erneut erhoben werden. Die Klage gilt als nicht anhängig gewesen, § 155 FGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO. Die Hemmung der Festsetzungsverjährungsfrist nach § 171 Abs. 3a AO entfällt rückwirkend. Ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird ohne besondere Aufhebung wirkungslos.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens nach § 136 Abs. 2 FGO zu tragen. Entscheidet sich der Kläger auf Grund dessen dafür, die Klage nicht zurückzunehmen, hat er die Möglichkeit, seine Klage über eine Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO fortzuführen oder die Hauptsache für erledigt zu erklären.

 

Verfahren:

Das Gericht stellt das Verfahren durch Beschluss nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO ein.