Soll Klage vor dem FG erhoben werden, ist zu prüfen, ob überhaupt die formellen Voraussetzungen für eine Klage erfüllt sind. D.h., bevor das FG über die Begründetheit einer Klage entscheidet, muss es zunächst die Zulässigkeit der Klage (von Amts wegen) prüfen. Diese wiederum ist Voraussetzung für das Ergehen eines Sachurteils, das zu einer Entscheidung „in der Sache“ führt.
Ist das nicht der Fall, wird die Klage i.d.R. sofort – durch Prozessurteil – als unzulässig abgewiesen. Eine solche Abweisung erfolgt trotz zunächst fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen nur dann nicht, wenn konkrete Prozessfürsorgepflichten bestehen und der Kläger die erforderlichen Voraussetzungen nach entsprechender Belehrung durch das Gericht beibringt.
Ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wird die Frage ihrer Begründetheit nicht mehr geprüft. Um dieser Gefahr zu entgehen, muss eine Klage im Wesentlichen die folgenden Zulässigkeitsvoraussetzungen, sog. Sachentscheidungsvoraussetzungen, erfüllen:
- Finanzrechtsweg
- Zuständigkeit der Empfangsbehörde
- Vorverfahren
- Wahl der Klageart
- Klagebefugnis
- Klagefrist
- Klageänderung und -verzicht
- Verfahrenshandlungsfähigkeit
- Beklagter
- Form
- Inhalt
- Allgemeine Prozessvoraussetzungen
Nicht alle Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen schon bei Klageerhebung erfüllt sein (z.B. Form und Frist, das Vorliegen einer Klage). Einige Voraussetzungen brauchen erst bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erfüllt zu sein (z.B. schriftliche Vollmacht, erfolgloses Vorverfahren, hinreichend bestimmter Klageantrag).
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Anfechtungsklage
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Anfechtungsklage (Die Klagevoraussetzungen der FGO) aus unserem Online-Kurs Finanzgerichtsordnung (FGO) interessant.