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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Beteiligtenfähigkeit

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Beteiligtenfähigkeit

Die Beteiligtenfähigkeit ist die Fähigkeit, Beteiligter eines Steuerprozesses zu sein. Beteiligter an einem Steuerprozess kann derjenige sein, der steuerrechtsfähig ist, d.h. wer in Bezug auf die streitige Steuer Rechte und Pflichten hat.

 

Beteiligte am Verfahren sind nach § 57 FGO:

  • der Kläger – derjenige, der das Gericht um Rechtsschutz anruft.
  • der Beklagte – derjenige, gegen den die Klage erhoben wird.
  • der Beigeladene – Wer dies sein muss (sog. notwendige Beiladung) oder sein kann (einfache Beiladung), ergibt sich aus § 60 Abs. 1 und 3 FGO. (Die Beiladung nach §§ 60, 60a FGO entspricht der Hinzuziehung nach § 360 AO.)
  • die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist, § 122 Abs. 2 FGO (z.B. BMF, nur bei BFH-Verfahren).

 

Beispiel

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Die OHG ist im Verfahren betreffend einheitliche Feststellung gewerblicher Einkünfte gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO beteiligtenfähig.

 

Hinweis

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Die Beteiligtenfähigkeit bleibt bei Gesellschaften – auch nach handelsrechtlicher Vollbeendigung – bestehen, bis alle Verpflichtungen und Berechtigungen aus dem Steuerrechtsverhältnis beendet sind.

 

Nicht beteiligtenfähig ist die stille Gesellschaft – als reine Innengesellschaft – z.B. hinsichtlich Klagen in Bezug auf die Umsatzsteuer. Im Verfahren wegen Feststellung der Einkünfte einer atypisch stillen Gesellschaft kann die Klage nur durch den Inhaber des Handelsgeschäfts (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO) oder den stillen Gesellschafter (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 FGO) erhoben werden. Klagt der atypisch stille Gesellschafter, ist nicht die stille Gesellschaft, sondern der Geschäftsinhaber nach § 60 Abs. 3 FGO beizuladen.

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