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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Klagehäufung

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Klagehäufung

Mehrere Klagen können gemeinsam erhoben werden. Dabei wird zwischen der objektiven und der subjektiven Klagehäufung unterschieden.

a) Objektive Klagehäufung

Der Kläger kann gem. § 43 FGO gegen denselben Beklagten in einer Klageschrift mehrere Klagebegehren, die im Zusammenhang stehen und wofür dasselbe Gericht zuständig ist, verbinden.

Beispiel

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Die Klage ist gegen die ESt-Bescheide für die VZ 01 bis 02 gerichtet.

Es erfolgt eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über die Klage. Die Klagebegehren bleiben aber sachlich selbständig, so dass das Gericht nach § 73 Abs. 1 FGO jederzeit die Möglichkeit hat, diese zu trennen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde kann für jedes Klagebegehren gesondert eingelegt werden.

b) Subjektive Klagehäufung

  • Mehrere Kläger klagen gemeinsam in einer Klage (= Streitgenossenschaft, § 59 FGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO). Sie werden einfache Streitgenossen, wenn sie aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind oder im Wesentlichen gleichartige tatsächlich oder rechtlich begründete Ansprüche verfolgen, aber eine divergierende Entscheidung denkbar ist.

Unter den Voraussetzungen der §§ 43, 73 FGO können Verfahren mehrerer einfacher Streitgenossen verbunden oder getrennt verhandelt und entschieden werden.

Beispiel

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Das Ehepaar Fritz und Frieda Fischer klagt gegen den Bescheid über die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer 01.

  • Ist eine Entscheidung mehreren Personen gegenüber nur einheitlich denkbar, sind sie notwendige Streitgenossen, d.h. notwendige Streitgenossen müssen gemeinsam klagen. Getrennt eingelegte Klagen sind von Amts wegen zu verbinden.

Erheben notwendige Streitgenossen getrennte Klagen, müssen diese miteinander verbunden werden; erhebt ein notwendiger Streitgenosse keine Klage, muss er nach § 60 Abs. 3 FGO von Amts wegen notwendig beigeladen werden.

 

Beispiel

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Der Feststellungsbescheid wird gem. § 48 Abs. 1 FGO durch mehrere klagebefugte Gesellschafter angefochten.

Hinweis

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Jeder Streitgenosse muss für sich die Prozessvoraussetzungen erfüllen.