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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Entscheidung des BFH über die NZB

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Entscheidung des BFH über die NZB

Gegenstand der Prüfung durch den BFH ist grundsätzlich nur der vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemachte konkrete Revisionsgrund (z.B. Grundsatzrevision bzgl. einer bestimmten Rechtsfrage). Eine Bindung an den geltend gemachten Revisionsgrund besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn der dargelegte Sachverhalt zwar nicht den Revisionsgrund erfüllt, auf den sich der Beschwerdeführer stützt (z.B. Divergenzrevision), dafür jedoch einen anderen Revisionsgrund (z.B. Verfahrensmangel).

Der BFH entscheidet gem. § 116 Abs. 5 S. 1 FGO über die NZB in der Besetzung mit 3 Richtern ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Bei Vorliegen eines Revisionsgrundes hat der BFH ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten die NZB zuzulassen. Wird die NZB durch den BFH als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, wird das FG-Urteil mit der Ablehnung der Beschwerde rechtskräftig, § 116 Abs. 5 S. 3 FGO.

Ist die NZB zulässig und begründet, entscheidet der konkret vorliegende Revisionsgrund über den weiteren Fortgang des Verfahrens.

  • Wurde der NZB aufgrund eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stattgegeben, kann der BFH das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO). Eine abschließende Entscheidung in der Sache selbst (z.B. Klageabweisung) ist dem BFH in diesem Fall verwehrt.
  • Wird der NZB aus anderen Gründen stattgegeben, geht gem. § 116 Abs. 7 FGO das Beschwerdeverfahren automatisch in das Revisionsverfahren über. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht mehr.
    Die Revision ist grundsätzlich in vollem Umfang, also ohne Rücksicht auf den geltend gemachten Zulassungsgrund, eröffnet (Grundsatz der Vollrevision).
    Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist. Er muss dann die Revision innerhalb eines Monats begründen, § 120 Abs. 2 S. 1 FGO.