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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Beklagter

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Beklagter

Die Klage muss gegen die zutreffende Behörde gerichtet werden. Welche Behörde das konkret ist, wird in § 63 FGO geregelt. Klagegegner ist demnach regelmäßig die Finanzbehörde, wobei § 63 FGO regelt, welche Finanzbehörde zu verklagen ist (Passivlegitimation).

Nach § 63 Abs. 1 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten (Behördenprinzip),

  • die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder
  • die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder
  • der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Hat sich vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine Änderung dahingehend ergeben, dass eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden ist, so ist gem. § 63 Abs. 2 FGO die Klage zu richten

  • gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat;
  • wenn über einen Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 46 FGO), gegen die Behörde, die im Zeitpunkt der Klageerhebung für den Steuerfall örtlich zuständig ist.

Weiter verweist § 63 Abs. 3 FGO darauf, dass, wenn eine Behörde, die auf Grund gesetzlicher Vorschrift berechtigt ist, für die zuständige Behörde zu handeln, den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat, die Klage gegen die zuständige Behörde zu richten ist.

Wird die Klage gegen die falsche Behörde gerichtet, hat der Vorsitzende seine Prozessfürsorgepflicht gem. § 76 Abs. 2 FGO wahrzunehmen. Erfolgt keine Korrektur, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.