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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Unselbständige Klagearten

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Unselbständige Klagearten

Die Verpflichtungsklage kann wie die Anfechtungsklage unter den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 45, 46 FGO auch als Sprungklage bzw. Untätigkeitsklage oder gem. § 100 Abs. 1 S. 4 FGO analog als Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben werden.

Sprung- und Untätigkeitsklage zeichnen sich dadurch aus, dass sie ohne vorherigen Abschluss eines Vorverfahrens zulässig sind.

 a) Sprungklage, § 45 FGO

Die Möglichkeit der Sprungklage beruht auf der Erwägung, dass sich der Zweck des Vorverfahrens nicht erreichen lässt, wenn das FA bei der Ermittlung des Vorverfahrens so sorgfältig verfahren ist, dass sich nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten an diesem Ergebnis in einem Vorverfahren nichts ändern wird, bzw. wenn es sich um die Klärung einer Rechtsfrage handelt, bei der das FA angezeigt hat, dass es von seiner Rechtsauffassung nicht abweichen will oder kann (weil es durch Verwaltungsanweisungen gebunden ist).

 

Die Sprungklage ist beim FG zu erheben. Voraussetzung für eine Sprungklage ist, dass die Finanzbehörde, die über den Einspruch zu entscheiden hat, einer direkten Klageerhebung zustimmen muss, § 45 Abs. 1 FGO.

Die Zustimmung der beklagten Finanzbehörde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage erfolgen.

Die Zustimmung des FA zur Sprungklage ist eine Prozesserklärung und kein Verwaltungsakt. Sie steht im Ermessen des FA.

Verweigert die Finanzbehörde die Zustimmung oder läuft die Frist ohne ausdrückliche Zustimmung ab, ist die Klage als rechtzeitig eingegangener Einspruch zu behandeln, § 45 Abs. 3 FGO.

 

Das FG kann nach § 45 Abs. 2 FGO die Sprungklage innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Akten bei Gericht, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an das zuständige FA zur Durchführung des Einspruchsverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. In diesem Falle wird die erhobene Sprungklage gem. § 45 Abs. 3 FGO als Einspruch behandelt.

 

Vorteile der Sprungklage:
  • Zeit- und Kostenersparnis (§ 139 Abs. 3 FGO),
  • Vermeidung der Verböserung im Einspruchsverfahren (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO).

(Im finanzgerichtlichen Verfahren gibt es keine Verböserung, da das FG nicht über den Klageantrag hinausgehen darf).

Hinweis

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Wird seitens des Steuerpflichtigen nach Erhebung einer Sprungklage und noch vor dem Ergehen der behördlichen Zustimmungserklärung Einspruch eingelegt, erfolgt eine Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch, wofür es keiner ausdrücklichen Erklärung bedarf. Mit dieser Umwandlung fällt die Klage damit weg (BFH-Urteil v. 08.11.2016, I R 1/15, BStBl. II 2017, S. 720).

b) Untätigkeitsklage, § 46 FGO

Zu dem in § 44 Abs. 1 FGO geregelten Grundsatz, wonach eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erst zulässig ist, wenn das Vorverfahren ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, enthält § 46 FGO eine Ausnahmeregelung.

 

 

Eine Untätigkeitsklage i.S.d. § 46 Abs. 1 S. 1 FGO unterliegt – von § 44 Abs. 1 FGO und § 47 Abs. 1 FGO abgesehen – den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie folgenden zusätzlichen Voraussetzungen.

Eine Untätigkeitsklage ist danach

  • ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens (Einspruchsverfahren) zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf
  • ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes von der zuständigen Finanzbehörde
  • in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.
  • 46 Abs. 1 FGO erfasst damit den Hauptanwendungsfall einer Untätigkeitsklage.

Die Regelung des § 46 Abs. 2 FGO stellt eine – eher seltene Ausnahme – dar und liegt vor, wenn über einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts von dem Bundes- oder dem betreffenden Landesfinanzministerium (§ 348 Nr. 3 AO) oder in Steuerberater-Zulassungs- oder Prüfungssachen von der betreffenden Behörde (§ 348 Nr. 4 AO) unverhältnismäßig lange (gem. der Regel in § 46 Abs. 1 FGO: über 6 Monate) nicht entschieden worden ist.

Eine Untätigkeitsklage führt nicht dazu, dass das FG die Finanzbehörde zu einer Tätigkeit verurteilt. Vielmehr entscheidet das FG im Rahmen der zu erhebenden Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage in der Sache selbst. Somit stellt die Untätigkeitsklage keine eigene Klageart dar, sondern eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, die abweichend von § 44 Abs. 1 FGO auch ohne Abschluss eines Vorverfahrens zulässig ist.

Klageziel ist im Falle des § 46 Abs. 1 FGO also nicht etwa der Erhalt einer Einspruchsentscheidung. Vielmehr verfolgt der Kläger sein Einspruchsbegehren mit der Klage weiter, weil die Behörde untätig blieb.

  • Wird dem Einspruch nach Klageerhebung vom FA stattgegeben, hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache kraft Gesetzes erledigt,
  • wenn die Abhilfe innerhalb einer vom FG bestimmten Frist erfolgt (§ 46 Abs. 1 S. 3 HS. 2 FGO), oder
  • durch beiderseitige entsprechende Erklärungen der Beteiligten („ich erkläre die Hauptsache für erledigt“), wenn die Abhilfe nicht in der gerichtlich bestimmten Frist vorgenommen wurde.

In diesem Fall ist nur noch über die Kosten nach § 138 Abs. 2 S. 1 FGO zu Lasten der Finanzbehörde, in Ausnahmefällen gem. §§ 138 Abs. 2 S. 2, 137 FGO auch zu Lasten des Klägers zu entscheiden.

 

  • Wird nach Klageerhebung dagegen der Einspruch ganz oder zum Teil zurückgewiesen oder verworfen, wird das mit der Untätigkeitsklage eingeleitete Klageverfahren fortgeführt. Gegenstand der Klage ist dann der ursprüngliche Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung, § 44 Abs. 2 FGO.

         

Hinweis

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Da § 44 FGO eine Zulässigkeitsvoraussetzung und keine Zugangsvoraussetzung darstellt, müssen die Voraussetzungen des § 46 FGO erst zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, d.h. trotz zu zeitiger Klageerhebung kann die Klage mit der Zeit in die Zulässigkeit erwachsen.        

Beispiel

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Über den Einspruch des Klägers gegen seinen ESt-Bescheid vom 24.09.01, mit dem der Kläger weitere Werbungskosten i.H.v. 5.000 € begehrt, entscheidet das FA ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes innerhalb von 9 Monaten nicht. Der Kläger kann ohne Einspruchsentscheidung nach § 46 FGO klagen und die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i.H.v. 5.000 € verlangen. Das FG kann den ESt-Bescheid nach § 100 Abs. 2 S. 1 FGO ändern.

 

 

Angemessenheit der Frist

Die Angemessenheit der Frist ist abhängig von dem Umfang des Falles, der Sachaufklärung, der rechtlichen Schwierigkeit und dem Interesse des Steuerpflichtigen an baldiger Entscheidung. Das Gesetz sieht für den Regelfall nach § 46 Abs. 1 S. 2 FGO eine Frist von mindestens 6 Monaten als angemessen an. Wenn hinreichende Gründe für das Ausbleiben der Entscheidung bestehen und diese Gründe dem Betroffenen mitgeteilt wurden, verlängert sich die Frist.

 

  • Wird die Klage vor Ablauf von 6 Monaten erhoben, ist sie in der Regel unzulässig. Eine kürzere Frist kann jedoch durch besondere Umstände – persönliche (z.B. Auswanderung) oder sachliche (z.B. Vollstreckungsmaßnahmen) – geboten sein.

Nach h.M. ist es ausreichend, wenn die Sechsmonatsfrist bei Abschluss der mündlichen Verhandlung oder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist.

 

  • Wird die Klage nach Ablauf von 6 Monaten erhoben, ist die Entscheidung davon abhängig, ob die Finanzbehörde einen zureichenden Grund für den Nichtabschluss des Vorverfahrens mitgeteilt
  • Zulässigkeit der Klage: Die Mitteilung eines zureichenden Grundes innerhalb der Sechsmonatsfrist fehlt.
  • Unzulässigkeit der Klage: Die Finanzbehörde hat einen zureichenden Grund für die nicht erfolgte Entscheidung mitgeteilt.
  • Erweist sich der mitgeteilte Grund jedoch als unzureichend, ist die Klage zulässig. In diesem Fall kann das FG in eigenem Ermessen nach § 46 Abs. 1 S. 3 FGO bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist (die auch verlängerbar ist) das Verfahren aussetzen.

 

Zureichender Grund

Ob ein zureichender Grund vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Das können z.B. sein:

  • Abwarten von Verwaltungsvorschriften (z.B. angekündigtes BMF-Schreiben)
  • Abwarten einer Außenprüfung und eines Prüfberichts
  • Aussetzung des Verfahrens gem. § 363 Abs. 1 AO.

 

Keine zureichenden Gründe sind bspw. gegeben bei

  • Arbeitsüberlastung bzw. behördliche Organisationsmängel (z.B. fehlende Vertretungsregelung bei Ausfall des betreffenden Sachbearbeiters),
  • Fehlen der Steuerakten, wenn diese kurzfristig beschaffbar sind,
  • Schwierigkeiten in der Rechtsfindung.

 

c) Fortsetzungsfeststellungsklage

Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage hat sich der streitige Verwaltungsakt vor Klageerhebung entschieden. In diesem Falle soll festgestellt werden, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war mit dem Klageziel des Ausspruchs der begehrten Feststellung.