Die Klage ist gem. § 50 Abs. 1 FGO unzulässig, wenn nach Erlass des Verwaltungsakts auf die Klage verzichtet wurde. Eine trotz Verzichts erhobene Klage ist unzulässig, § § 50 Abs. 1 S. 3 FGO.
Der Klageverzicht ist nur dann wirksam, wenn er schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde oder zu Protokoll erklärt wurde; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten, § 50 Abs. 2 FGO.