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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Erinnerung

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Erinnerung

Der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen des Gerichts ist die Erinnerung. Diese kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts innerhalb einer Frist von 2 Wochen eingelegt werden, § 149 Abs. 2 FGO. Über die Erinnerung entscheidet das FG durch Beschluss, § 149 Abs. 4 FGO.

Das Erinnerungsverfahren ist kostenfrei.