Der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen des Gerichts ist die Erinnerung. Diese kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts innerhalb einer Frist von 2 Wochen eingelegt werden, § 149 Abs. 2 FGO. Über die Erinnerung entscheidet das FG durch Beschluss, § 149 Abs. 4 FGO.
Das Erinnerungsverfahren ist kostenfrei.