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Finanzgerichtsordnung (FGO) (Mündliche Prüfung) - Erinnerung

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Finanzgerichtsordnung (FGO) (Mündliche Prüfung)

Erinnerung

Der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen des Gerichts ist die Erinnerung. Diese kann schriftlich oder zu Protokoll des Gerichts innerhalb einer Frist von 2 Wochen eingelegt werden, § 149 Abs. 2 FGO. Über die Erinnerung entscheidet das FG durch Beschluss, § 149 Abs. 4 FGO.

Das Erinnerungsverfahren ist kostenfrei.