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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Klageverzicht

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Klageverzicht

Die Klage ist gem. § 50 Abs. 1 FGO unzulässig, wenn nach Erlass des Verwaltungsakts auf die Klage verzichtet wurde. Eine trotz Verzichts erhobene Klage ist unzulässig, § § 50 Abs. 1 S. 3 FGO.

Der Klageverzicht ist nur dann wirksam, wenn er schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde oder zu Protokoll erklärt wurde; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten, § 50 Abs. 2 FGO.

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