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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Höhe der Kosten

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Höhe der Kosten

  • Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Streitwert in der betreffenden Rechtsbehelfssache, der gem. 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich in dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem im Rechtsbehelfsverfahren begehrten Betrag besteht.

Beispiel

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Bei Einkünftefeststellung wird der Streitwert regelmäßig mit 25 % des streitigen Feststellungsbetrags angenommen.
Im AdV-Verfahren sind grundsätzlich 10 % des streitigen Steuerbetrags anzusetzen.           
Fehlt ein Geldanspruch, so ist das Geldwertinteresse bei Ermangelung anderer Anhaltspunkte mit 5.000 € anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG.         
Aus diesen Bemessungsgrundlagen ergibt sich dann die Höhe der Kosten nach dem Kostenverzeichnis in der Anlage 1 zum GKG.

  • Nach § 139 Abs. 3 FGO sind die Gebühren und die Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig, ggf. auch für das außergerichtliche Vorverfahren (hier allerdings nur, „wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt“). Sind die Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgeschrieben, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Für Bevollmächtigte oder Beistände, die in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten stehen, werden die entstandenen Gebühren nicht erstattet.
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