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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Kostenpflicht

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Kostenpflicht

Rechtsbehelfe vor dem FG und dem BFH sind kostenpflichtig.

Erstattungsfähige Kosten:

  • Gerichtskosten gem. § 139 Abs. 1 FGO (Gebühren nach GKG und Auslagen, wie z.B. Postgebühren für Zustellungen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -Verteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
  • Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands gem. § 139 Abs. 3 FGO.
    Die Kosten des Vorverfahrens sind nur zu erstatten, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt, § 139 Abs. 3 S. 3 FGO. Notwendig ist die Zuziehung, wenn der Steuerpflichtige nach vernünftigen Kriterien von der Erforderlichkeit ausgehen durfte. Sollte das Gericht die Zuziehung nicht für notwendig erklären, kann nur Ersatz der sonstigen notwendigen Aufwendungen des Vorverfahrens begehrt werden.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nur unter bestimmten Bedingungen gem. § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig.

Nicht erstattungsfähig sind:

  • Aufwendungen der Finanzbehörden gem. § 139 Abs. 2 FGO.

 

Neben der Entscheidung über die Hauptsache, der Sachentscheidung, hat das FG nach § 143 FGO stets auch eine Entscheidung über die Kosten zu treffen. Eine fehlende Kostenentscheidung ist gem. § 109 Abs. 1 FGO auf Antrag ggf. zu ergänzen. Eine Kostenentscheidung ist nicht selbständig anfechtbar, § 145 Abs. 1 FGO.

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