Mit der Einlegung der NZB wird der Eintritt der Rechtskraft des FG-Urteils gehemmt, § 116 Abs. 4 FGO, und zwar auch dann, wenn sie sich als unzulässig oder unbegründet erweist. Mit der Einlegung der NZB wird das Verfahren wegen der Hauptsache bereits beim BFH anhängig. Für das FG selbst besteht keine Möglichkeit mehr, der NZB abzuhelfen.