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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Weiterführende Rechtswege

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Weiterführende Rechtswege

Der Bundesfinanzhof ist das oberste deutsches Gericht in Steuerrechtsangelegenheiten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Europäischer Gerichtshof (EuGH) – ohne Superrevisionsinstanzen zu sein – angerufen werden, wenn in Steuerrechtsangelegenheiten Verfassungsfragen entscheidungserheblich sind (BVerfG) oder Fragen des Gemeinschaftsrechts berührt werden (EuGH).

Die Verfassungsbeschwerde (Art. 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG) kann jeder erheben, der nach Ausschöpfung des Finanzrechtswegs geltend macht, durch die öffentliche Gewalt (hier: durch Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit bzw. Steuergesetzgeber) in einem seiner Grundrechte (aus dem GG oder dem EUV) bzw. einem anderen der in Art. 90 Abs. 1 BVerfGG aufgeführten verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein.

Hält ein Gericht (hier: FG oder BFH) ein im konkreten Fall entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig, ist das Verfahren auszusetzen und die Sache dem BVerfG vorzulegen, um dessen Entscheidung einzuholen (Art. 100 Abs. 1 GG, Art. 13 Nr. 11 und 80 ff. BVerfGG). Handelt es sich um die Verletzung von Landesrecht, muss die Sache dem Verfassungsgericht des Landes vorgelegt werden (Art. 100 Abs. 1 GG.

Das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als supranationalem Recht muss auch bei inländischer Rechtsanwendung und der Prüfung durch die deutschen Gerichte gewahrt werden.

Im Rahmen der Prüfung erfolgt ggf. eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der EU) zur Vorabentscheidung über Fragen der Auslegung und der Gültigkeit von EU-Recht, wenn das deutsche Gericht die Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

Der BFH als das letztinstanzliche Gericht muss in diesen Fällen vorlegen, im Übrigen steht die Vorlage im Ermessen des FG. Eine Vorlagepflicht besteht nicht, wenn der EuGH die entscheidungserhebliche Norm des Gemeinschaftsrechts schon in einem früheren Verfahren ausgelegt hat und das inländische Gericht sich dieser Auslegung anschließt.

Die Prozessbeteiligten selbst haben kein formelles Antragsrecht, um das Verfahren über die Vorabentscheidung in Gang zu setzen; sie können die Vorlage an den EuGH somit nicht erzwingen.

Bei Verletzung der Vorlagepflicht ist zwar der EUV verletzt, gleichwohl steht kein weiteres Verfahren zur unmittelbaren Aufhebung der letztinstanzlichen inländischen Gerichtsentscheidung zur Verfügung. Denkbar ist eine Verfassungsbeschwerde an das BVerfG wegen Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs.1 S. 2 GG).

Die Vorabentscheidung des EuGH ist bindend für das Gericht des Ausgangsverfahrens.

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