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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Die Entscheidung in Sachen AdV

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Die Entscheidung in Sachen AdV

  • Es findet nur eine summarische Prüfung der Sachlage (unter Berücksichtigung nur präsenter Beweismittel, ohne Beweiserhebung) und der Rechtslage statt, d.h. die Begründetheit des Antrags ist nur im begrenzten Umfang zu prüfen.

    Es besteht keine Bindung für die Hauptsachenentscheidung. Umgekehrt ist aber die Entscheidung in der Hauptsache für die Aussetzungsentscheidung bindend, z.B. kann bei zurückgenommener Klage keine AdV verlangt werden.

  • Die AdV kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs im Fall des Unterliegens des Steuerpflichtigen gefährdet oder erschwert erscheint.

    Dies ist der Fall, wenn die wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen die alsbaldige Begleichung der Steuerschuld nach ihrer endgültigen gerichtlichen Feststellung fraglich erscheinen lassen muss. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

  • Die Entscheidung ist vom Senat zu treffen; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende allein entscheiden.
  • Beschwerde gegen den Beschluss ist nur dann möglich, wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist, § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO.