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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Rechtsfolgen

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung vor, hat das FG ihren Inhalt in einer Ermessensentscheidung gem. § 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zu bestimmen. Dabei wird im Rahmen des gestellten Antrags das angeordnet, was zur Erreichung des Zwecks einstweilig erforderlich ist.

Nötig ist eine Regelung oder Sicherung immer dann, wenn die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an einer Beibehaltung des bisherigen Zustands überwiegen.

Das FG kann keine Anordnung treffen, die es nicht in der Hauptsache treffen könnte.

Die Entscheidung wird vom Senat getroffen; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende allein entscheiden, § 114 Abs. 2 S. 3 FGO.

Die einstweilige Anordnung darf das Ergebnis der Hauptsache grds. nicht vorwegnehmen (wie z.B. Erlass nach § 227 AO), d.h. sie darf nur einstweilig wirken und nur zu „Zwischenlösungen“ führen.

Hinweis

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Die Vorwegnahme der Hauptsache kann im Einzelfall zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich werden, wenn ansonsten unzumutbare Nachteile für den Antragsteller unvermeidlich wären (wie bspw. bei einem Antrag der Finanzbehörde auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens).

 

Gegen die Entscheidung des FG ist gem. § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum BFH nur dann gegeben, wenn das FG sie in der Entscheidung ausdrücklich zugelassen hat. Für die Zulassung der Beschwerde gelten die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO entsprechend.