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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Voraussetzungen und Aussetzungsgründe

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Voraussetzungen und Aussetzungsgründe

Eine AdV setzt voraus, dass

  • gegen einen vollziehbaren Verwaltungsakt
  • ein Rechtsmittel eingelegt wurde.

Nur vollziehbare Verwaltungsakte können ausgesetzt werden. Der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO kommt deshalb nur bei einer auf Aufhebung des Verwaltungsakts (§ 100 Abs. 1 FGO) oder Änderung des Verwaltungsakts (§ 100 Abs. 2 FGO) gerichteten Anfechtungsklage in Betracht.

Ein Verwaltungsakt wird vollzogen, wenn das FA die in ihm getroffene Regelung verwirklicht. Vollziehbar sind deshalb alle Verwaltungsakte, die bei Verwirklichung ihres Inhalts vom Betroffenen ein Tun, Dulden oder Unterlassen abfordern.

Beispiel

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Vollziehbare Verwaltungsakte sind v.a. Steuer- und Haftungsbescheide, Vorauszahlungsbescheide, Anordnung der Außenprüfung.

Nicht vollziehbar sind Bescheide, die zu einer Steuererstattung führen (etwa durch Festsetzung einer negativen Zahllast bei der USt oder nach Anrechnung von Vorauszahlungen bei der ESt) sowie Ablehnungsbescheide, wie z.B. die Ablehnung, einen Steueränderungsbescheid zu erlassen, Ablehnung von Erlass, Stundung. Sie erschöpfen sich in der Ablehnung. Würden sie ausgesetzt, wäre für den Betroffenen nichts Positives erreicht.

Hinweis

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Feststellende Verwaltungsakte, die keine Leistungspflicht begründen, wie Grundlagen-, Steuermess-, Abrechnungs- sowie Feststellungsbescheide über Besteuerungsgrundlagen können trotz fehlenden vollziehbaren Inhalts ebenfalls ausgesetzt werden, § 69 Abs. 2 S. 4 FGO (vgl. auch AEAO zu § 361).

 

Aussetzungsgründe sind, dass

  • ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen
    oder
  • die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte für den Betroffenen zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind vorhanden, wenn bei summarischer (überschlägiger) Prüfung neben den für die Rechtsmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfrage bewirken. Der Erfolg des Steuerpflichtigen braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als sein Misserfolg („50:50-Situation“).

Beispiel

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  • Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit, Auslegungszweifel.
  • Unklare Gesetzeslage, unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen Finanzgerichten oder
    zwischen Finanzgerichten und Finanzverwaltung.
  • Gravierende Verfahrensfehler.

 

Unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte:

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen große wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind.

Beispiel

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Die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen wird bedroht.