Stellt eine Finanzbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da dieser Antrag selbst keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. Das insolvenzrechtliche Verfahren wird zwar hierdurch in Gang gesetzt, unmittelbaren Rechtswirkungen treten aber erst aufgrund der vom Insolvenzgericht erlassenen Maßnahmen ein.
Rechtsschutz kann hier nur durch die Erhebung einer Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO, also eine Klage auf Unterlassen bzw. Rücknahme des Eröffnungsantrags, gewährt werden. Diese Klage ist allerdings nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, da die Finanzbehörde nur bis zu diesem Zeitpunkt den Eröffnungsantrag zurücknehmen kann. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO ersucht werden und nicht durch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 Abs. 3 FGO.
Hinweis
Da kein Verwaltungsakt vorliegt, wenn das Finanzamt einen Insolvenzantrag stellt, kann hiergegen auch keine Anfechtungsklage erhoben werden. Daraus ergibt sich wiederum, dass im vorläufigen Rechtsschutz nur § 114 FGO zur Anwendung kommen kann.
Ob ein Eröffnungsantrags gestellt wird, liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Es muss zudem immer abgewogen werden, ob das Interesse an der Einziehung der Steuern höher wiegt als der Schaden, welcher dem Schuldner durch eine mögliche Entziehung der wirtschaftlichen Existenz entstehen würde. Ein Insolvenzeröffnungsantrag wird daher nur zulässig sein, wenn erhebliche Steuerforderungen vorliegen und keine erkennbar realistische Möglichkeit besteht, dass der Schuldner diese Forderungen zeitnah begleichen kann.
Ein Eröffnungsantrag kann von der Finanzbehörde auch gestellt werden, wenn die Steuerforderung noch nicht bestandskräftig ist, hierüber jedoch keine ernsthaften Zweifel bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen nicht aussichtslosen Erlassantrag gestellt hat.