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Finanzgerichtsordnung (FGO) - Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes

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Finanzgerichtsordnung (FGO)

Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes

Streitsachen im Einspruchsverfahren, im Klageverfahren vor dem FG oder im Revisionsverfahren vor dem BFH können sich über Jahre hinziehen. Anders als in anderen Verfahrensordnungen (z.B. § 705 ZPO) wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs allerdings grundsätzlich nicht gehemmt (§ 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO). Rechtsbehelfe im Steuerrecht haben insoweit regelmäßig keine aufschiebende Wirkung (keinen Suspensiveffekt) und lassen die Leistungspflicht, v.a. die Pflicht zur Entrichtung fälliger Steuern, unberührt. Somit bleiben Verwaltungsakte (auch rechtswidrige) trotz Anfechtung vollziehbar.

Um Nachteile sowie besondere Härten für den Steuerpflichtigen zu vermeiden und der Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG bereits während des Rechtsbehelfsverfahrens Rechnung tragen zu können, wird sowohl nach der AO als auch nach der FGO bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufiger Rechtsschutz gewährt. Dieser bezweckt eine vorläufige Regelung in Bezug auf die Hauptsache. Er setzt voraus, dass eine ändernde Entscheidung in der Hauptsache noch möglich ist und darf dieser Entscheidung grds. nicht vorgreifen.

Der vorläufige Rechtsschutz wird entsprechend der konkreten Fallgestaltung durch folgende Antragsarten gewährt:

 

Zuerst ist stets die Aussetzung der Vollziehung zu prüfen. Erst wenn die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, kommt eine einstweilige Anordnung als Folge der Subsidiarität gem. § 114 Abs. 5 FGO in Betracht. Danach schließen sich Aussetzung der Vollziehung und einstweilige Anordnung gegenseitig aus.