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Da eine BGB-Gesellschaft einen gemeinsamen Zweck verfolgt, kann, je nach Zweck, auch ein Gewinn oder Verlust durch den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erzielen.
Gemäß § 722 Abs. 1 S. 1 BGB sind sowohl Gewinn als auch Verlust zu gleichen Teilen an die Gesellschafter aufzuteilen.
Diese gesetzliche Regelung kann allerdings wieder durch einen Gesellschaftsvertrag anders geregelt und aufgeteilt werden.
Bei Gelegenheitsgesellschaften, wie z.B. einer Fahrgemeinschaft), wird dies wohl eher selten vorkommen und nicht vertraglich geregelt sein, spielt aber auch meist keine größere praktische Rolle.
Die Gewinn- und Verlustrechnung muss durch Rechnungsabschluss (§ 721 BGB) erfolgen und von den Gesellschaftern entsprechend der festgelegten Stimmanteile genehmigt werden.
Wie die Gewinn- und Verlustrechnung durchgeführt wird, wird wieder im Gesellschaftsvertrag geregelt.
Wird dies nicht im Vertrag festgelegt, gilt § 721 BGB, der jedoch die Verteilung des Gewinns und Verlusts erst bei der Auflösung der Gesellschaft vorsieht. Dies ist bei Gesellschaften, die auf längere Dauer angelegt sind, eher praxisfremd. Im Zweifel ist gemäß § 721 Abs. 2 der Rechnungsabschluss und die Gewinn- und Verlustverteilung am Schluss jedes Geschäftsjahres vorzunehmen.
Gesellschafterwechsel
Gemäß § 717 BGB sind Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis untereinander nicht übertragbar. Scheidet ein Gesellschafter von Todes wegen aus der Gesellschaft aus oder scheidet aus anderen Gründen aus der Gesellschaft aus, hat dies normalerweise den Wegfall der Gesellschaft zur Folge.
Hiervon kann wie üblich durch Vertrag eine andere Regelung vereinbart werden oder wenn die restlichen Gesellschafter einem Wechsel einheitlich zustimmen. Hier ist allerdings das sog. Abspaltungsverbot des § 717 BGB zu beachten, d.h. die Mitgliedschaft und der Anteil am Gesellschaftsvermögen dürfen nur zusammen übertragen werden.
Gesellschafter können, eine vertragliche Regelung vorausgesetzt, freiwillig (durch vertragliche Regelung oder Zustimmung der anderen Gesellschafter) oder gezwungenermaßen (Ausschluss durch einheitlichen Beschluss der anderen Gesellschafter) aus der Gesellschaft ausscheiden. Nähere Regelungen sind hierzu in § 736 BGB zu finden.
Scheidet ein Gesellschafter aus, stehen ihm unabhängig vom Grund des Ausscheidens keine dingliche Berechtigung an den Gegenständen des Gesellschaftsvermögens mehr zu. Er hat lediglich einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die noch verbleibenden Gesellschafter. Diese sind vor allem:
- Rückgabe von Gegenständen, die er der Gesellschaft zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes überlassen hat (§ 738 und § 732 BGB)
- Befreiung von gemeinschaftlichen Schulden
- Zahlung einer Abfindung über den Verkehrswert seines Gesellschaftsanteiles zum Zeitpunkt seines Ausscheidens, wenn die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt aufgelöst worden wäre
- Ausschüttung von Gewinn und Verlust von Geschäften, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens noch nicht abgeschlossen waren (schwebende Geschäfte, § 740 BGB)
Neue Gesellschafter können durch Vertrag oder Beschluss der verbleibenden Gesellschafter neu in die GbR aufgenommen werden. Es können auch vertragliche Übertragungsrechte an Dritte geregelt werden. Somit ist also auch eine freie Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen entgegen § 717 BGB möglich. Insbesondere sollten in Gesellschaftsverträgen Nachfolgeklausel n bedacht werden, für den Fall, dass ein Gesellschafter noch während des Betriebs der Gesellschaft verstirbt.