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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Beteiligung an Gesellschaftserträgen und Gesellschafterwechsel

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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung

Beteiligung an Gesellschaftserträgen und Gesellschafterwechsel

Inhaltsverzeichnis

Da eine BGB-Gesellschaft einen gemeinsamen Zweck verfolgt, kann sie, je nach Zweck, auch ein Gewinn oder Verlust durch den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erzielen.

Gemäß §§ 709 III, 718 BGB sind sowohl Gewinn als auch Verlust zu gleichen Teilen auf die Gesellschafter zu verteilen.

Diese gesetzliche Regelung kann allerdings wieder durch einen Gesellschaftsvertrag anders geregelt und aufgeteilt werden.

Bei Gelegenheitsgesellschaften, wie z.B. einer Fahrgemeinschaft, wird dies wohl eher selten vorkommen und nicht vertraglich geregelt sein - spielt aber auch meist keine größere praktische Rolle.

Die Gewinn- und Verlustrechnung muss durch Rechnungsabschluss (§ 718 BGB) erfolgen und von den Gesellschaftern entsprechend der festgelegten Stimmanteile genehmigt werden.

Wie die Gewinn- und Verlustrechnung durchgeführt wird, wird im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Wird dies nicht im Vertrag festgelegt, gilt § 709 III BGB. Danach hat jeder Gesellschaft einen gleichen Anteil am Gewinn und VerlustIm Zweifel sind gemäß § 718 BGB der Rechnungsabschluss und die Gewinn- und Verlustverteilung am Schluss jedes Geschäftsjahres vorzunehmen.

Gesellschafterwechsel

Nach § 711a S. 1 BGB sind Ansprüche, die Gesellschafter aufgrund ihrer Beteiligung an der Gesellschaft haben, nicht auf andere Personen übertragbar. Es gibt jedoch Ausnahmen für Ansprüche, die sich aus der Geschäftsführung ergeben, wenn deren Befriedigung vor der Gesellschaftsauflösung erfolgen kann, sowie für Ansprüche auf Gewinnanteile oder Vermögensanteile bei der Gesellschaftsauflösung (§ 711a S. 2 BGB). 

Scheidet ein Gesellschafter von Todes wegen aus der Gesellschaft aus oder scheidet aus anderen Gründen aus der Gesellschaft aus, hat dies nach § 723 I Nr. 1 BGB nun nicht mehr das Auflösen der Gesellschaft als Folge, sondern ist ein bloßer Grund für das Ausscheiden aus der Gesellschaft. Dementsprechend haben sich die Rechtsfolgen geändert. 

Gesellschafter können, eine vertragliche Regelung vorausgesetzt, freiwillig (durch vertragliche Regelung oder Zustimmung der anderen Gesellschafter) oder gezwungenermaßen (Ausschluss durch einheitlichen Beschluss der anderen Gesellschafter) aus der Gesellschaft ausscheiden. Nähere Regelungen sind hierzu in § 727 BGB zu finden. 

Scheidet ein Gesellschafter aus, steht ihm unabhängig vom Grund des Ausscheidens keine dingliche Berechtigung an den Gegenständen des Gesellschaftsvermögens mehr zu. Er hat lediglich einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen die noch verbleibenden Gesellschafter. Dieser ist vor allem in § 728 BGB zu finden. 

Neue Gesellschafter können durch Vertrag oder Beschluss der verbleibenden Gesellschafter neu in die GbR aufgenommen werden. Es können auch vertragliche Übertragungsrechte an Dritte geregelt werden. Insbesondere sollten in Gesellschaftsverträgen Nachfolgeklauseln (§ 711 II BGB) bedacht werden, für den Fall, dass ein Gesellschafter noch während des Betriebs der Gesellschaft verstirbt.