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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Gesellschafterwechsel, Insolvenz und Beendigung

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Gesellschafterwechsel, Insolvenz und Beendigung

Inhaltsverzeichnis

Da im HGB keine Vorschriften über den Gesellschafterwechsel bei der stillen Gesellschaft enthalten sind, sind die Bestimmungen über die GbR ergänzend heranzuziehen. Die Gesellschafterstellung ist damit grundsätzlich nicht übertragbar. Ein Gesellschafterwechsel ist daher nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Gesellschafters möglich.

Insolvenz

Wird über das Vermögen des Geschäftsinhabers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der stille Gesellschafter gem. § 236 HGB seine Einlage als Insolvenzgläubiger geltend machen. Er ist also grundsätzlich gleichrangig mit den Darlehensgläubigern.

Zu normalen Darlehensgläubigern ergibt sich ein Unterschied dahingehend, dass die erweiterte Insolvenzanfechtung des § 136 InsO gilt, deren hauptsächliche Bedeutung darin besteht, auf die subjektiven Merkmale der allgemeinen Insolvenzanfechtungstatbestände zu verzichten und einige Fristen zu verlängern.

Beendigung

Stirbt der Geschäftsinhaber, wird die stille Gesellschaft aufgelöst, beim Tod des stillen Gesellschafters ist dies nicht der Fall (§ 234 II HGB).

Wird eine stille Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters gekündigt, finden gem. § 234 I HGB die § 132 HGB und § 133 HGB Anwendung. 

Nach der Auflösung der stillen Gesellschaft wird diese abgewickelt (liquidiert). Der stille Gesellschafter hat gem. § 235 I HGB einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens, das seiner Beteiligung entspricht. Da kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen besteht, entsteht auch keine Liquidationsgesellschaft. Die Abwicklung obliegt dem Geschäftsinhaber. Hierzu zählen auch noch schwebenden Geschäfte, die gem. § 235 II HGB ebenfalls vom Geschäftsinhaber abgewickelt werden. Der stille Gesellschafter nimmt am Gewinn und Verlust, der sich aus diesen Geschäften gibt, teil.

Am Schluss eines jeden Geschäftsjahrs (auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft) hat der stille Gesellschafter folgende Kontrollrechte (§ 235 III HGB):

  • Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte,
  • Auszahlung des ihm gebührenden Beitrags und
  • Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte.