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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Gesellschafterwechsel, Insolvenz und Beendigung

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Gesellschafterwechsel, Insolvenz und Beendigung

Inhaltsverzeichnis

Da im HGB keine Vorschriften über den Gesellschafterwechsel bei der stillen Gesellschaft enthalten sind. sind die Bestimmungen über die GbR ergänzend heranzuziehen. Die Gesellschafterstellung ist damit grundsätzlich nicht übertragbar. Ein Gesellschafterwechsel ist daher nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen Gesellschafters möglich.

Insolvenz

Wird über das Vermögen des Geschäftsinhabers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der stille Gesellschafter gem. § 236 HGB seine Einlage als Insolvenzgläubiger geltend machen. Er ist also grundsätzlich gleichrangig mit den Darlehensgläubigern.  Hierin unterscheidet sich die stille Gesellschaft eindeutig zu den OHG- und KG-Gesellschaftern, die immer erst im Range nach den Darlehensgläubigern zum Zuge kommen (vgl. § 155 HGB).


Zu normalen Darlehensgläubiger ergibt sich ein Unterschied darin, dass die erweiterte Insolvenzanfechtung des § 136 InsO gilt, deren hauptsächliche Bedeutung darin besteht, auf die subjektiven Merkmale der allgemeinen Insolvenzanfechtungstatbestände zu verzichten und einige Fristen zu verlängern.

Beendigung

Stirbt der Geschäftsinhabers, wird die stille Gesellschaft aufgelöst, beim Tod des stillen Gesellschafters ist dies nicht der Fall (§ 234 Abs. 2 HGB).

Wird eine stille Gesellschaft durch einen Gesellschafter gekündigt, gekündigt, finden gem. § 234 Abs. 1 HGB die § 132 HGB, § 134 HGB, § 145 HGB Anwendung. Die Möglichkeit, die Gesellschaft aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleibt davon allerdings unberührt (§ 234 Abs. 1 S. 2 HGB iVm. § 723 BGB). Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kann auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.

Nach der Auflösung der stillen Gesellschaft wird diese abgewickelt (liquidiert). Der stille Gesellschafter hat gem. § 235 Abs. 1 HGB einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens, das seiner Beteiligung entspricht. Da kein gemeinsames Gesellschaftsvermögen besteht, entsteht auch keine Liquidationsgesellschaft. Die Abwicklung obliegt dem Geschäftsinhaber. Hierzu zählen auch noch schwebenden Geschäfte, die gem. § 235 Abs. 2 HGB ebenfalls vom Geschäftsinhaber abgewickelt werden. Der stille Gesellschafter nimmt am Gewinn und Verlust, der sich aus diesen Geschäften gibt, teil.

Am Schluss eines jeden Geschäftsjahrs (auch nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft)
hat der stille Gesellschafter folgende Kontrollrechte (§ 235 Abs. 3 HGB):

  • Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte,
  • Auszahlung des ihm gebührenden Beitrags und
  • Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte.