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Überblick und Grundlage der eG
Die Genossenschaft entstand im 19. Jahrhundert aus dem Gedanken, dass sich Unternehmen zusammenschließen, um von den Vorteilen von Großkonzernen (billiger Einkauf von Rohstoffen, günstigere Beschaffung von Finanzmitteln, effektiver organisierter Absatz von Produkten und Waren) zu profitieren, ohne dabei die eigene Selbständigkeit aufgeben zu müssen. Ziel war es, die wirtschaftliche Schwäche von Klein- und Einzelunternehmern abzumildern.
Die eigetragene Genossenschaft (eG) stellt dabei wie die AG und GmbH eine rechtsfähige Körperschaft nach Art des Vereins dar. Der gemeinsam verfolgte Zweck ist dabei die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Die Anzahl der Mitglieder ist offen (§ 1 GenG). Die Mitglieder sind im Vergleich zur AG und GmbH allerdings in deutlichem Maß mehr persönlich an der Genossenschaft beteiligt. Der Vorstand und der Aufsichtsrat können bei einer eG nur aus den Mitgliedern der Genossenschaft herausgewählt werden (§ 9 II GenG).
Die eG ist dabei gemäß § 17 II GenG Kaufmann kraft Rechtsform und tritt unter einer eigenen Firma mit dem Rechtszusatz "eingetragene Genossenschaft" (eG) auf (§ 3 I GenG). Sie ist nach § 17 I GenG eine juristische Person und haftet somit gegenüber Gläubigern nur mit dem Vermögen der Genossenschaft (§ 2 GenG) und nicht mit dem Privatvermögen der Mitglieder. Das Statut einer Genossenschaft muss allerdings auch eine Regelung im Hinblick auf die Nachschusspflicht enthalten (§ 6 Nr. 3 GenG). Für die Entstehung einer Genossenschaft ist eine Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlich (§ 10 GenG, § 13 GenG).
Organe der Genossenschaft
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich gem. § 24 I GenG und ist somit gesetzlicher Vertreter der Genossenschaft. Der Vorstand ist gleichfalls für die Geschäftsführung der Genossenschaft verantwortlich. Der Vorstand besteht nach § 24 II GenG mindestens aus zwei Mitgliedern, kann aber durch eine abweichende Regelung im Statut auch mit mehr Mitgliedern besetzt sein.
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, kann aber auch wieder durch abweichende Regelung im Statut aus mehr Mitgliedern zusammengesetzt sein.
Gemäß § 43 GenG ist die Generalversammlung das oberste Willensorgan der Genossenschaft und wählt sowohl Vorstand als auch den Aufsichtsrat.
Besteuerung der eG
Die eG ist generell körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 I Nr. 2 KStG). Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind in der Regel nach § 5 Nr. 14 KStG von der Körperschaftssteuer und gemäß § 3 Nr. 8 GewStG i.V.m. § 5 Nr. 14 KStG auch von der Gewerbesteuer befreit. Ansonsten gilt nach § 25 I KStG ein Freibetrag von 15.000 €.
Für Wohnungsbaugenossenschaften greift ebenfalls eine Steuerbefreiung nach § 5 Nr. 10 KStG. Rückvergütungen aus der Genossenschaft können nach § 22 KStG als Betriebsausgaben abziehbar sein. Die eG ist gewerbesteuerpflichtig (§ 2 II GewStG).