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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Gründung und Organe

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Inhaltsverzeichnis

Die Mindestvoraussetzung für die Eintragung eines rechtfähigen Vereins sind mindestens sieben Vereinsmitglieder sowie eine Vereinssatzung. Diese muss mindestens den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins angeben. Außerdem sollte sie die Absicht der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beinhalten (§ 57 BGB).

Der Idealverein entsteht durch Eintragung in ein Register. Dies gilt in der Regel für alle juristischen Personen. Im Falle der Idealvereine handelt es sich um das Vereinsregister, welches bei den Amtsgerichten angesiedelt ist. Mit der Eintragung erlangt der Verein seine Rechtspersönlichkeit und erhält neben dem Namen gemäß § 65 BGB den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

Die Rechtsfähigkeit kann dem eingetragenen Verein auf Antrag oder von Amts wegen entzogen werden. Gründe hierfür sind:

  • ein gesetzeswidriger Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung, welcher das Gemeinwohl gefährdet,
  • ein satzungswidriges Verfolgen wirtschaftlicher Zwecke,
  • ein Absinken der Anzahl der Vereinsmitglieder unter drei Mitglieder (§ 73 BB) und
  • das Fehlen eines Vorstands.

Organe

Jede juristische Person, zu der auch der Verein gehört, benötigt für ihre Handlungsfähigkeit Organe. Für die eingetragenen Vereine sind zwei Organe gesetzlich vorgeschrieben: der Vorstand (§ 26 BGB) und die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB).

Hinweis

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Personengesellschaften erkennen als Organ die Gesellschaft an, welche für die Willensbildung zuständig ist. Körperschaften teilen diese Funktion auf verschiedene Organe auf.

Der Vorstand

Der Vorstand ist das Organ des Vereins, durch welches dieser nach außen hin handlungsfähig ist. Die Einrichtung ist gemäß § 26 BGB gesetzlich geregelt und vorgeschrieben.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Hiervon abweichende Regelungen sind allerdings möglich. Es kann bestimmten Vereinsvorständen auch das Recht eingeräumt, weitere Vorstandsmitglieder ohne Befragung einer Mitgliederversammlung zu ernennen.

Gemäß § 26 BGB und § 27 BGB nimmt der Vorstand die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr sowie alle hiermit notwendigen und verbundenen Tätigkeiten wahr. In der Satzung kann die Vertretungsmacht des Vorstandes allerdings auch beschränkt werden. Diese Beschränkung ist gegenüber Dritten nur dann wirksam, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen wurde (§ 70 BGB). 

Mitglieder- bzw. Hauptversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ eines Vereins. Bei mitgliederstarken Vereinen kann die Mitgliederversammlung auch Delegierten- oder Hauptversammlung genannt werden. In dieser Versammlung wird die Willensbildung des Vereins bestimmt, indem grundlegende Fragen des Vereins entschieden werden. Zu diesem Zweck wird von der Mitgliederversammlung die Vereinssatzung (§ 33 BGB) beschlossen und ggf. angepasst. Zudem überwacht und bestellt die Mitgliederversammlung den Vorstand (§ 27 BGB i.V.m. §§ 664 ff. BGB) oder entscheidet über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB). Die Mitgliederversammlung ist in den in der Satzung festgelegten Abständen einzuberufen, was in der Regel einmal im Jahr stattfindet. Der Vorstand hat zu dieser Sitzung entsprechend einzuladen und diese vorzubereiten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel durch Mehrheitsbeschluss (§ 32 I S. 3 BGB) oder durch eine in der Satzung bestimmte Mehrheit (z.B. 2/3-Mehrheit).