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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Das Innen- und Außenverhältnis

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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung

Das Innen- und Außenverhältnis

Das Innenverhältnis der KG

Beitragspflichten

In Bezug auf die Beitragspflichten der Komplementäre kann auf die Beitragspflichten der OHG verwiesen werden, da sich hier keine Unterschiede oder Besonderheiten ergeben.

Die Kommanditisten haften nur beschränkt, daher muss ihre Haftung der Höhe nach beziffert werden. Hier lassen sich zwei Einlagearten voneinander unterscheiden: die Hafteinlage und die Pflichteinlage. Gem. § 172 I HGB ist die Hafteinlage im Handelsregister in Form eines konkreten Geldbetrages genannt und gibt den Umfang der Haftung der Kommanditisten an. Dieser Betrag wird häufig identisch sein mit der Pflichteinlage, die im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird. Die Pflichteinlage kann auch durch Rechte oder Dienstleistungen eingebracht werden und muss nicht zwingend als Geldbeitrag geleistet werden. Pflichteinlage und Hafteinlage sind also nicht immer deckungsgleich.

Beteiligungen

Seit 2024 besteht ein grundsätzlicher Vollausschüttungsanspruch. Nach §§ 122 S.1, 161 II HGB hat jeder Gesellschafter aufgrund des festgestellten Jahresabschlusses Anspruch aus Auszahlung seines ermittelten Gewinnanteils. Insofern ist der in der Bilanz ausgewiesene Gewinn an die Gesellschafter nach der Feststellung des Jahresabschlusses auszuschütten. 

Die Auszahlung kann nur unter den Voraussetzungen von §§ 122 S. 2, 161 II HGB von den Komplementären nicht gefordert werden, soweit „die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet hat“. Der Kommanditist kann nach § 169 I HGB „die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert werden würde“. Bereits ausgezahlte Gewinne müssen nicht wegen späterer Verluste zurückgezahlt werden (§ 169 II HGB).

 

Um eine klare Trennung des Gesellschaftsvermögens in Fremd- und Eigenkapital gewährleisten zu können und um zu zeigen, woher ggf. Verluste stammen, hat sich in der Praxis ein Drei-Konten-Modell für KGs als hilfreich erwiesen:

  • Kapitalkonto: Auf diesem Konto werden unveränderliche Kapitalanteile verbucht, die die entsprechenden vermögensmäßigen Beteiligungen der Gesellschafter an der KG wiedergeben.
  • Kapitalkonto II: Auf diesem Konto werden nicht entnahmefähige Gewinnanteile und Verluste verbucht.
  • Privat- und Darlehenskonto: Auf diesem Konto werden entnahmefähige Gewinnanteile und Entnahmen verbucht. 

Genauere Regelungen hierzu sollten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Geschäftsführung

Hinsichtlich der Geschäftsführung gilt für Komplementäre das, was bereits zur OHG ausgeführt wurde.

Gem. § 164 HGB sind Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen, haben allerdings ein Widerspruchsrecht, wenn Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters über den gewöhnlichen Betrieb der KG hinausgehen (§ 164 HGB).

Kontrollrechte

Die Kontrollrechte des Kommanditisten sind in § 166 HGB  geregelt und berechtigen diesen, eine Abschrift über die Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen, um deren Richtigkeit prüfen zu können.

Wettbewerbsverbote

Nur die Komplementäre unterliegen gem. § 165 HGB einem Wettbewerbsverbot, Kommanditisten hingegen nicht. Stellt der Kommanditist jedoch überwiegend seine Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung oder übt einen sehr großen Einfluss auf die KG aus, dann gilt auch für den Kommanditisten ein Wettbewerbsverbot.

Außenverhältnis

Vertretung

Die KG wird nach außen hin ausschließlich durch die Komplementäre vertreten, Kommanditisten sind hierzu nicht ermächtigt (§ 170 I HGB). Dieser Ausschluss ist zwingend und kann auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag aufgehoben werden.

Haftung

Nimmt die KG ihre Geschäftstätigkeit mit der Zustimmung der Kommanditisten bereits vor der Eintragung in das Handelsregister auf, haften die Kommanditisten für diese Verbindlichkeiten vollumfänglich und persönlich in voller Höhe dieser Verbindlichkeit (§ 176 I HGB).

Nach der Eintragung der KG in das Handelsregister haften die Kommanditisten nur noch in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage, bis zu dieser Höhe jedoch ebenfalls persönlich und unbeschränkt, wenn die Einlage noch nicht erbracht wurde. Wurde die Einlage geleistet, entfällt die Haftung. Wird die Einlage an den Kommanditisten zurückgezahlt, gilt diese als nicht erbracht und der Kommanditist haftet wieder bis zur Höhe der Hafteinlage persönlich und uneingeschränkt (§ 172 IV HGB). Dies gilt nicht im Falle des § 172 V HGB. Der Kommanditist haftet unmittelbar, primär, gesamtschuldnerisch und akzessorisch, jedoch in der Summe immer begrenzt auf die Hafteinlage.