Inhaltsverzeichnis
Das Innenverhältnis der KG
Beitragspflichten
In Bezug auf die Beitragspflichten der Komplementäre kann auf die Beitragspflichten der OHG verwiesen werden, da sich hier keine Unterschiede oder Besonderheiten ergeben.
Die Kommanditisten haften nur beschränkt, daher muss ihre Haftung der Höhe nach beziffert werden. Hier lassen sich 2 Einlagearten voneinander unterscheiden: die Hafteinlage und die Pflichteinlage. Gem. § 172 Abs. 1 HGB ist die Hafteinlage im Handelsregister in Form eines konkreten Geldbetrages genannt und gibt den Umfang der Haftung der Kommanditisten an. Dieser Betrag wird häufig identisch sein mit der Pflichteinlage, die im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird. Die Pflichteinlage kann auch durch Rechte oder Dienstleistungen eingebracht werden und muss nicht zwingend als Geldbeitrag geleistet werden. Pflichteinlage und Hafteinlage sind also nicht immer deckungsgleich.
Beteiligungen
Die §§ 167 – 169 HGB regeln die Beteiligung an Gewinn und Verlust, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
Grundsätzlich ist der aktive Kapitalanteil jedes Gesellschafters mit 4% bei der Gewinnverteilung zu verzinsen. Gem. § 168 HGB wird der weitere Überschuss nach dem Prinzip der Angemessenheit verteilt, was allerdings so unbestimmt ist, dass hierzu eine Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen werden sollte.
Gemäß § 167 Abs. 2 HGB wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht. An Verlusten wird der Kommanditist maximal bis zur Höhe des Kapitalanteils und ggf. noch ausstehender Einlagen beteiligt. Gemäß § 169 Abs. 1 hat der Kommanditist einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns, allerdings nicht, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. Ein gesetzliches Entnahmerecht besteht gem. § 169 Abs. 1 HGB nicht. Bereits ausgezahlte Gewinne müssen nicht wegen späterer Verluste zurückgezahlt werden (§ 169 Abs. 2 HGB).
Um eine klare Trennung des Gesellschaftsvermögens in Fremd- und Eigenkapital gewährleisten zu können und um zu zeigen, woher ggf. Verluste stammen, hat sich in der Praxis ein Drei-Konten-Modell für KGs als hilfreich erwiesen:
- Kapitalkonto: Auf diesem Konto werden unveränderliche Kapitalanteile verbucht, die die entsprechenden vermögensmäßigen Beteiligungen der Gesellschafter an der KG wiedergeben.
- Kapitalkonto II: Auf diesem Konto werden nicht entnahmefähige Gewinnanteile und Verluste verbucht,
- Privat- und Darlehenskonto: Auf diesem Konto werden entnahmefähige Gewinnanteile und Entnahmen verbucht.
Genauere Regelungen hierzu sollten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Geschäftsführung
Hinsichtlich der Geschäftsführung gilt für Komplementäre das, was bereits zur OHG ausgeführt wurde.
Gem. § 164 Abs. 1 HGB sind Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen, haben allerdings ein Widerspruchsrecht, wenn Handlungen des geschäftsführenden Gesellschafters über den gewöhnlichen Betrieb der KG hinausgehen (§ 164 Abs. 1 HGB).
Kontrollrechte
Die Kontrollrechte des Kommanditisten sind in § 166 HGB geregelt und berechtigen diesen eine Abschrift über die Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und Einsichtnahme in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen, um deren Richtigkeit prüfen zu können. Liegen die Voraussetzungen des § 166 Abs. 3 vor, kann das Gericht auf begründeten Antrag des Kommanditisten anordnen, dass eine tiefergreifende Einsichtnahme in Geschäftsvorgänge gewährt und Auskünfte erteilt werden müssen.
Wettbewerbsverbote
Nur die Komplementäre unterliegen gem. § 165 HGB einem Wettbewerbsverbot, Kommanditisten hingegen nicht. Stellt der Kommanditist jedoch überwiegend seine Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung oder übt einen sehr großen Einfluss auf die KG aus, dann gilt auch für den Kommanditisten ein Wettbewerbsverbot.
Außenverhältnis
Vertretung
Die KG wird nach Außen hin ausschließlich durch die Komplementäre vertreten, Kommanditisten sind hierzu nicht ermächtigt (§ 170 HGB). Dieser Ausschluss ist zwingend und kann auch nicht durch den Gesellschaftsvertrag aufgehoben werden.
Haftung
Nimmt die KG ihre Geschäftstätigkeit mit der Zustimmung der Kommanditisten bereits vor der Eintragung in das Handelsregister auf, haften die Kommanditisten für diese Verbindlichkeiten vollumfänglich und persönlich in voller Höhe dieser Verbindlichkeit (§ 176 Abs. 1 HGB).
Nach der Eintragung der KG in das Handelsregister haften die Kommanditisten nur noch in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage, bis zu dieser Höhe jedoch ebenfalls persönlich und unbeschränkt, wenn die Einlage noch nicht erbracht wurde. Wurde die Einlage geleistet, entfällt die Haftung. Wird die Einlage an den Kommanditisten zurückgezahlt, gilt diese als nicht erbracht und der Kommanditist haftet wieder bis zur Höhe der Hafteinlage persönlich und uneingeschränkt (§ 172 Abs. 4 HGB). Dies gilt nicht im Falle des § 172 Abs. 5 HGB. Der Kommanditist haftet unmittelbar, primär, gesamtschuldnerisch und akzessorisch, jedoch in der Summe immer begrenzt auf die Hafteinlage.
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