Haftung
stille Gesellschafter haften nicht für Verbindlichkeiten des Geschäftsinhabers, an dessen Geschäft sie sich beteiligen. Es ist lediglich die vereinbarte Einlage zu leisten. Die stille Gesellschaft ist auf die interne Geschäftsbeziehung zwischen Geschäftsinhaber und stillem Gesellschafter beschränkt (reine Innengesellschaft), und tritt im Außenverhältnis nicht auf. Somit wird gem. § 230 II HGB allein der Geschäftsinhaber berechtigt und verpflichtet.
Geschäftsführung und Vertretung
Wie bereits erwähnt, obliegt die Geschäftsführung dem Geschäftsinhaber. Der stille Gesellschafter tritt nicht nach außen hin auf, hat also auch kein Recht, die Gesellschaft zu vertreten, was sich schon aus der Natur der Sache als reine Innengesellschaft ergibt.
Kontrollrechte
Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen (§§ 233 I, 166 I S. 1 HGB).
Beteiligungen
Die Gewinnbeteiligung der stillen Gesellschaft am Gewinn des Geschäftsinhabers wird in der Regel im Gesellschaftsvertrag geregelt, kann allerdings nicht komplett ausgeschlossen werden (§ 231 II HGB). Allerdings legt das Gesetz nur fest, dass ein „angemessener Anteil“ verlangt werden kann. Da dies sehr ungenau ist, sollte immer eine konkrete Regelung hierzu in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. Es kann zudem vertraglich geregelt werden, dass die stille Gesellschaft nicht an den Verlusten des Geschäftsinhabers beteiligt wird.
Der Gewinn- und Verlustanteil wird am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ermittelt. Wird ein Gewinn erzielt, ist dieser dem stillen Gesellschafter auszubezahlen (§ 232 I HGB). Hinsichtlich der Gewinnbeteiligung ist davon auszugehen, dass sich der Anteil des stillen Gesellschafters nach dem Bilanzgewinn berechnet, was insbesondere bedeutet, dass nicht realisierte stille Reserven nicht berücksichtigt werden (§ 232 I HGB). Gewinne, die vom stillen Gesellschafter nicht entnommen werden, vermehren die Einlage nicht, wenn nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist (§ 232 III HGB).
Für den Fall, dass auch eine Beteiligung am Verlust vereinbart wurde, nimmt der stille Gesellschafter an diesem gem. § 232 II HGB nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil und ist auch nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste wieder zurückzuzahlen. Solange jedoch seine Einlage durch den Verlust gemindert ist, wird der jährliche Gewinnanteil zur Deckung des Verlustes verwendet.
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