Die OHG ist in den §§ 105 ff. HGB geregelt und zählt zu den Personengesellschaften. Da sie eine Handelsgesellschaft ist, finden auf sie auch alle Vorschriften Anwendung, die für Kaufleute gelten (§ 6 HGB) und, soweit im HGB keine Sonderregelungen bestehen, auch die Vorschriften über die GbR (§§ 705 ff. BGB).
Ihr Zweck besteht im Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewebes unter einer gemeinsamen Firma. Die Gesellschafter haften den Gläubigern gegenüber unbeschränkt, d.h. sie haften auch mit ihrem Privatvermögen (§ 105 I HGB, § 1 HGB). Gemäß § 107 II HGB können aber auch Gesellschaften, deren Hauptzweck nicht allein oder ausschließlich im Betrieb eines Handelsgewerbes liegt, die Rechtsform der OHG annehmen, und zwar dann, wenn sie in das Handelsregister eingetragen wurden, z.B. Kleingewerbetreibende. Dies gilt auch für Unternehmen, deren in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht mehr erforderlich ist, da sie unter diese Schwelle gefallen sind. Ihnen steht es frei, den Eintrag im Handelsregister und die gewählte Rechtsform aufrecht zu erhalten. Durch das MoPeG ist es nun gem. § 107 I S. 2 HGB auch möglich, eine Gesellschaft zu gründen, wenn ihr Zweck die Ausübung freier Berufe ist, sofern eine Erlaubnis im jeweiligen Berufsrecht zu finden ist.
Kleingewerbetreibende, die sich in das Handelsregister eintragen haben lassen, um die Kaufmannseigenschaft zu erlangen, können sich aus dem Handelsregister wieder löschen lassen. Das ist allerdings nur möglich, soweit kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist (sog. Herausoptieren).
Die OHG ist somit vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen die verbreitetste Gesellschaftsform. Vorteilhaft ist, dass sie flexibel gestaltet werden kann, z.B. kann der Gesellschaftsvertrag ohne die Einhaltung besonderer Formvorschriften geändert werden, es besteht keine Pflicht zur Einzahlung eines Mindestkapitals und die Kosten der Gründung sind verhältnismäßig gering. Zudem können die Gesellschafter auch Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen zu privaten Zwecken tätigen, wenn dies unter den Gesellschaftern so vereinbart wurde. Dies ist z.B. bei der GmbH so nicht möglich. Allerdings ist der größte Nachteil dieser Rechtsform, dass die Gesellschafter den Gläubigern gegenüber unbeschränkt und persönlich, d.h. also auch mit dem Privatvermögen, haften.
Es können allerdings auch vermögensverwaltende Gesellschaften (z.B. Holding, geschlossener Immobilienfond, Komplementäre einer GmbH & Co. KG) die Rechtsform der OHG wählen.
Die OHG ist Träger von Rechten und Pflichten, ist jedoch keine juristische Person. Dies wirkt sich vor allem auf das Steuerrecht aus, da sie im Gegensatz zur GmbH oder zur AG nicht körperschaftssteuerpflichtig ist. Die Gesellschafter müssen allerdings ihre Gewinne als Einkommen versteuern.
Die OHG kann:
- unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, z.B. Grundstücke kaufen und ist somit grundbuchfähig (§ 105 II HGB),
- vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 105 II HGB),
- über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnen (§ 11 II Nr. 1 InsO) sowie
- mit ihrem Vermögen Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sein, wenn gegen sie ein vollstreckbarer Titel (z.B. Urteil, vollstreckbare Urkunde) vorliegt (§ 129 HGB).