Inhaltsverzeichnis
Zunächst betrachten wir in einem Lernvideo allgemein die Gründung der offenen Handelsgesellschaft (oHG).
Die Gesellschafter
Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen Gesellschafter einer OHG sein, d.h. es können auch Personengesellschaften (OHG und KG) Gesellschafter einer OHG sein.
Es ist außerdem möglich, dass auch Minderjährige Gesellschafter einer OHG werden, wenn die entsprechenden familienrechtlichen Zustimmungen vorliegen (§ 1822 Nr. 3 BGB).
Es ist allerdings nicht möglich, eine „Einmann-OHG“ wie bei der GmbH eine „Einmann-GmbH“ zu betreiben. Wenn einer von zwei Gesellschaftern aus der OHG ausscheidet, wächst das Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden Gesellschafter an (§ 105 Abs. 3 HGB i.V.m.
§ 738 BGB – sog. Anwachsung). Dieser führt das Unternehmen dann als Einzelkaufmann weiter.
Entstehung
Wie auch fast alle anderen Gesellschaften entsteht die OHG in der Regel durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Dieser bedarf keiner besonderen Form, kann also auch mündlich geschlossen werden. Ansonsten gelten die Vorschriften des BGB. Werden allerdings Grundstücke in das Gesellschaftsvermögen eingebracht, bedarf es einer notariellen Beurkundung. Grundsätzlich empfiehlt es sich immer, einen Gesellschaftsvertrag schriftlich zu abzuschließen, damit es im Streitfall ein Beweis erbracht werden kann.
Überschreitet eine GbR die Schwelle des § 1 Abs. 2 HGB oder lässt sie sich in das Handelsregister eintragen, (§ 105 Abs. 2 HGB) entsteht ebenfalls eine OHG.
Anmeldung zum Handelsregister
Die OHG wird bei dem Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, wo sie ihren Sitz hat (§ 106 Abs. 1 HGB und muss nach § 106 Abs. 2 HGB folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort aller Gesellschafter
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Vertretungsmacht der Gesellschafter
Sämtliche Änderungen über die Firma, eine Sitzverlegung, Gesellschafterwechsel und der Vertretungsregelungen sind dem Handelsregister zu melden, solange die OHG betrieben wird (§ 107 HGB).
Die Firma
In Bezug auf die Firma der OHG sind folgende 3 Grundsätze zu beachten:
- Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (§ 18 Abs. 1 HGB)
- Grundsatz der Firmenwahrheit (Irreführungsverbot, § 18 Abs. 2 HGB)
- Rechtsformzusatz (§ 19 HGB)
Hinweis
Diese Grundsätze wurden bereits im Modul Handelsrecht behandelt. Wiederholen Sie diese an dieser Stelle ggf.
Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 HGB muss die Firma den Zusatz „offene Handelsgesellschaft“
oder ein verständliches Kürzel führen (OHG, oHG). Bestehen die Gesellschafter der OHG ausschließlich aus juristischen Personen, muss die OHG dies gem. § 19 Abs. 2 HGB als Zusatz in ihrer Firma kenntlich machen, z. B. durch den Zusatz „beschränkt haftende OHG“.
Die Firma der OHG bleibt durch einen Gesellschafterwechsel unberührt (§ 24 Abs. 1 HGB), es sei denn, der Name des ausgeschiedenen Gesellschafters war Bestandteil der Firma. Soll diese Firma so weitergeführt werden, ist hierfür die Zustimmung des ausgeschiedenen Gesellschafters oder seiner Erben erforderlich (§ 24 Abs. 2 HGB). Dies sollte am besten schon im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Haftung der Gesellschafter einer OHG, §§ 128ff HGB
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Haftung der Gesellschafter einer OHG, §§ 128ff HGB (Haftung) aus unserem Online-Kurs Abgabenordnung (Vertiefung) interessant.
-
Scheckfähigkeit
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Scheckfähigkeit (Zahlungsverkehr) aus unserem Online-Kurs Finanzmanagement interessant.