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Inhaltsverzeichnis

Zunächst betrachten wir in einem Lernvideo allgemein die Gründung der offenen Handelsgesellschaft (OHG).

Die Gesellschafter

Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen Gesellschafter einer OHG sein, d.h. es können auch Personengesellschaften (OHG und KG) Gesellschafter einer OHG sein.

Es ist außerdem möglich, dass auch Minderjährige Gesellschafter einer OHG werden, wenn die entsprechenden familienrechtlichen Zustimmungen vorliegen (§ 1643 I BGB i.V.m. § 1852 Nr. 2 BGB).

Es ist allerdings nicht möglich, eine „Einmann-OHG“ wie bei der GmbH eine „Einmann-GmbH“ zu betreiben. Wenn einer von zwei Gesellschaftern aus der OHG ausscheidet, wächst das Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden Gesellschafter an (§ 105 III HGB i.V.m. § 712a I BGB – sog. Anwachsung). Dieser führt das Unternehmen dann als Einzelkaufmann weiter.

Entstehung

Wie auch fast alle anderen Gesellschaften entsteht die OHG in der Regel durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Dieser bedarf keiner besonderen Form, kann also auch mündlich geschlossen werden. Ansonsten gelten die Vorschriften des BGB. Werden allerdings Grundstücke in das Gesellschaftsvermögen eingebracht, bedarf es einer notariellen Beurkundung. Grundsätzlich empfiehlt es sich immer, einen Gesellschaftsvertrag schriftlich abzuschließen, damit im Streitfall ein Beweis erbracht werden kann.

Überschreitet eine GbR die Schwelle des § 1 II HGB oder lässt sie sich in das Handelsregister eintragen (§ 106 HGB) entsteht ebenfalls eine OHG.

Anmeldung zum Handelsregister 

Die OHG wird bei dem Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, wo sie ihren Sitz hat (§ 106 I HGB). Die Eintragung muss nach § 106 II HGB folgende Angaben enthalten:

  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort aller Gesellschafter,
  • Firma und Sitz der Gesellschaft sowie
  • Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Sämtliche Änderungen über die Firma, eine Sitzverlegung, Gesellschafterwechsel und der Vertretungsregelungen sind dem Handelsregister zu melden, solange die OHG betrieben wird (§ 106 VI HGB).

Die Firma

In Bezug auf die Firma der OHG sind folgende drei Grundsätze zu beachten:

  • Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (§ 18 I HGB),
  • Grundsatz der Firmenwahrheit (Irreführungsverbot, § 18 II HGB) und
  • Rechtsformzusatz (§ 19 HGB).

Hinweis

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Diese Grundsätze wurden bereits im Modul Handelsrecht behandelt. Wiederholen Sie diese an dieser Stelle ggf.

Gem. § 19 I Nr. 2 HGB muss die Firma den Zusatz „offene Handelsgesellschaft“ oder ein verständliches Kürzel führen (OHG, oHG). Bestehen die Gesellschafter der OHG ausschließlich aus juristischen Personen, muss die OHG dies gem. § 19 II HGB als Zusatz in ihrer Firma kenntlich machen, z.B. durch den Zusatz „beschränkt haftende OHG“.

Die Firma der OHG bleibt durch einen Gesellschafterwechsel unberührt (§ 24 I HGB), es sei denn, der Name des ausgeschiedenen Gesellschafters war Bestandteil der Firma. Soll diese Firma so weitergeführt werden, ist hierfür die Zustimmung des ausgeschiedenen Gesellschafters oder seiner Erben erforderlich (§ 24 II HGB). Dies sollte am besten schon im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.