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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Das Innen- und Außenverhältnis

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Das Innen- und Außenverhältnis

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Das Innenverhältnis der OHG

Das Innenverhältnis der OHG wird im folgenden Lernvideo erläutert.

Das Innenverhältnis der OHG wird hauptsächlich durch den Gesellschaftsvertrag geregelt. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 108 ff. HGB kommen nur zur Anwendung, wenn der Gesellschaftsvertrag zu bestimmten Punkten keine Regelung enthält.

Gem. § 105 III HGB i.V.m. § 709 BGB sind die Gesellschafter verpflichtet, Beiträge an die OHG zu leisten. Wie hoch und auf welche Art diese geleistet werden, wird im Gesellschaftsvertrag geregelt und wird häufig in Geldzahlungen bestehen. Es sind aber auch Sachleistungen und Rechte (Lizenzen, Patente usw.) als Einlage denkbar.

Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen oder Rückzahlungen sowie ungerechtfertigte Privatentnahmen gilt gem. § 119 I HGB eine Zinspflicht.

Beteiligungen

Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung gelten die §§ 709 III, 718 BGB i.V.m. § 105 III HGB, soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen hierüber enthält. Die Stimmkraft und die Verteilung der Gewinne und Verluste werden in erster Linie gemäß den festgelegten Beteiligungsverhältnissen bestimmt. Falls keine solchen Verhältnisse festgelegt wurden, orientiert sich die Regelung an den Proportionen der geleisteten Beiträge. Sollten auch die Beitragswerte nicht vertraglich vereinbart worden sein, verfügt jeder Gesellschafter unabhängig vom Wert seines Beitrags über die gleiche Stimmgewalt und einen identischen Anteil am Gewinn und Verlust.

Geschäftsführung

Gemäß § 116 I HGB sind bei der OHG alle Gesellschafter zur Führung der gewöhnlichen Geschäfte berechtigt und verpflichtet, wohingegen bei der GbR die Gesellschafter nur gemeinsam zur Geschäftsführung befugt sind (§ 715 I BGB), es gilt also das Prinzip der Einzelgeschäftsführung. Es existiert allerdings ein Widerspruchsrecht der anderen Gesellschafter (§ 116 III HGB). Die Vornahme der beabsichtigten Handlung muss bei einem Widerspruch durch einen anderen Gesellschafter unterbleiben. Zur Vornahme außergewöhnlicher Geschäfte müssen alle Gesellschafter zustimmen, vgl. § 116 II HGB. Für die Erteilung von Prokura müssen nach § 116 II S. 2 HGB alle geschäftsführenden Gesellschafter zustimmen.

Im Gesellschaftsvertrag kann wiederum eine hiervon abweichende Regelung vereinbart werden. 

Für die OHG gilt, anders als für die GmbH, der Grundsatz der Selbstorganschaft, was bedeutet, dass die Gesellschafter die Geschäftsführung nicht komplett an einen Nicht-Gesellschafter übertragen können. Dieser Grundsatz kann allerdings dahingehend aufgelockert werden, als dass durch rechtsgeschäftliche Vollmacht ein außenstehender Dritter zu Geschäftsführungsaufgaben (auch in großem Umfang) ermächtigt werden kann. Soll der Dritte die Gesellschaft auch nach außen hin vertreten, muss ihm hierfür Prokura erteilt werden.

Die Geschäftsführung kann einem geschäftsführenden Gesellschafter nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung entzogen werden (§ 116 V HGB). Eine Klage muss von allen anderen Gesellschaftern erhoben werden und muss einen wichtigen Grund enthalten, z.B. eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. 

Allen Gesellschaftern steht im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die OHG ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 716 I BGB i.V.m § 105 III HGB zu. Dieser ist nicht lediglich auf die geschäftsführenden Gesellschafter begrenzt.

Wettbewerbsverbote 

Die OHG-Gesellschafter unterliegen gem. § 117 I HGB einem Wettbewerbsverbot und dürfen ohne die Einwilligung der anderen Gesellschafter weder im selben Handelsbereich noch an gleichartigen Handelsgesellschaften als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Soll ein Wettbewerbsverbot auch über das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der OHG hinaus weiter gelten, dann muss dies gesondert und ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Wird gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, können die anderen Gesellschafter Unterlassung und Schadenersatz fordern (§ 118 I HGB). Die Gesellschaft kann bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot zudem gem. § 118 I HGB ein Eintrittsrecht ausüben, d.h. sie können verlangen, dass das eingegangene Geschäft als auf ihre Rechnung eingegangen gilt und so das durch den Verstoß Erlangte herausverlangen. Das ist aus dem Grund sinnvoll, dass die genaue Schadenssumme durch so einen Verstoß nur schwer nachweisbar sein wird. Die anderen Gesellschafter können zudem auch noch weitere Maßnahmen ergreifen (§§ 116 V, 139 I HGB), da durch den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ein wichtiger Grund gegeben ist.

Gesellschafterbeschlüsse

Die Gesellschafterbeschlüsse bedürfen gem. § 109 III HGB die Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter, außer der Gesellschaftsvertrag lässt eine Beschlussfassung durch Mehrheitsentscheid zu, wobei sich die Mehrheit nicht aus den Kapitalanteilen, sondern aus der Anzahl der Gesellschafter berechnet (§ 109 IV HGB). Sind Mehrheitsentscheide zugelassen, gelten diese allerdings nur in Bezug auf Geschäftsführungsmaßnahmen, aber nicht für Grundlagengeschäfte (z.B. Änderung des Gesellschaftszwecks, Auflösung der Gesellschaft usw.). 

Das Außenverhältnis der OHG

Das Außenverhältnis der OHG wird in dem folgenden Lernvideo besprochen.

Im Außenverhältnis, also die Beziehung der OHG und deren Gesellschaftern zu Dritten, gelten die Vorschriften der §§ 124 ff. HGB, von denen nur sehr eingeschränkt abgewichen werden kann. Sollte dies der Fall sein, so muss diese Änderung im Handelsregister eingetragen und publik gemacht werden. Dies dient vor allem dem Schutz Dritter im Rechtsverkehr.

Vertretung

Alle Gesellschafter der OHG sind zur Vertretung der OHG einzelvertretungsberechtigt (§ 124 I HGB), es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart (§ 124 II HGB). Es ist zulässig, dass alle oder mehrere Gesellschafter die OHG nur gemeinsam vertreten (Gesamtvertretung). Alle vom Regelfall der Einzelvertretung abweichenden Regelungen müssen in das Handelsregister eingetragen werden, damit sich die Gesellschafter im Zweifelsfall hierauf berufen können (§§ 15 I, 124 II HGB).

Gemäß § 124 IV HGB erstreckt sich die Vertretungsmacht auf:

  • alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen,
  • die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und
  • die Erteilung und der Widerruf der Prokura.

Bei der Vertretungsmacht wird nicht zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften unterschieden, wie auch bei der Geschäftsführungsbefugnis. Sie ist gegenüber Dritten nicht beschränkbar (§ 124 IV S. 2 HGB), sodass Beschränkungen im Innenverhältnis keine Außenwirkung entfalten.

Merke

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 Ein OHG-Gesellschafter kann somit im Außenverhältnis mehr machen als er ggf. im Innenverhältnis darf. 

Beispiel

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Die Schneider OHG ist im Handelsregister mit den Gesellschaftern Michael und Thomas eingetragen und vertreibt Autos der Marke Opel. Thomas hat eine Leidenschaft für Motorräder und beschließt, das Geschäft auszuweiten. Er bestellt bei einem Händler zehn Suzuki-Motorräder.

Lösung:

Auch wenn Michael hiervon nichts weiß, kann Thomas die OHG wirksam nach außen vertreten und verpflichten, da seine Vertretungsbefugnis für die OHG unbeschränkt gilt. Der Motorradhändler braucht hier dahingehend also keine Bedenken zu haben, dass die OHG trotz einer Abweichung vom Kerngeschäft der OHG nicht wirksam vertreten wurde.

Abwandlung:

Laut Gesellschaftsvertrag darf Michael nur Geschäfte bis zu einem Wert von 10.000 € allein abschließen. Er kauft trotzdem eine neue Telefon- und EDV-Anlage im Wert von 15.000 €.

Lösung:

Auch wenn Michael hier seine Beschränkungen im Innenverhältnis überschritten hat, gilt im Außenverhältnis § 124 IV S. 2 HGB. Der Vertrag ist also wirksam mit der OHG zustande gekommen. Diese ist aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet.

Abwandlung 2:

Fall wie im ersten Beispiel, nur dass dieses Mal im Handelsregister eingetragen wurde, dass beide Gesellschafter die OHG nur gemeinsam vertreten dürfen. Kann der Suzuki-Händler dennoch die Kaufpreiszahlung von der OHG verlangen?

Lösung:

Die OHG ist hier nicht wirksam verpflichtet worden, da T die OHG nicht wirksam vertreten hat (§ 124 II HGB). Der Motorradhändler muss sich dies auch entgegenhalten lassen, da dies im Handelsregister eingetragen war. T handelte hier also als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 I BGB). Die Wirksamkeit des Vertrages hängt somit von der Genehmigung des Geschäfts durch den M ab. Verweigert M die Zustimmung zu dem Geschäft, kann der Motorradhändler von T persönlich die Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz verlangen (§ 179 I BGB).

Prüfungstipp

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An diesen Beispielen sieht man, wie die Grundsätze der Vertretung mit den Prinzipien des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts verknüpft werden können. An dieser Stelle sollten Sie noch einmal die Vertretungsregeln aus dem BGB und die Grundzüge der Prokura wiederholen.

Haftung

Im Außenverhältnis, also der Beziehung der OHG und deren Gesellschaftern zu Dritten, gelten die Vorschriften der §§ 124 ff. HGB, von denen nur sehr eingeschränkt abgewichen werden kann. Sollte dies der Fall sein, so muss diese Änderung im Handelsregister eingetragen und publik gemacht werden. Dies dient vor allem den Schutz Dritter im Rechtsverkehr.