Inhaltsverzeichnis
Als Einstieg in die Organsation der oHG betrachten wir folgendes Lernvideo.
Das Innenverhältnis der OHG
Das Innenverhältnis der OHG wird hauptsächlich durch den Gesellschaftsvertrag geregelt. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 109 ff. HGB kommen nur zur Anwendung, wenn der Gesellschaftsvertrag zu bestimmten Punkten keine Regelung enthält.
Gem. § 105 Abs. 3 HGB iV..m. §§ 705, 706 BGB sind die Gesellschafter verpflichtet Beiträge an die OHG zu leisten. Wie hoch und auf welche Art diese geleistet werden, wird im Gesellschaftsvertrag geregelt und wird häufig in Geldzahlungen bestehen. Es sind aber auch Sachleistung und Rechte (Lizenzen, Patente usw.) als Einlage denkbar.
Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen oder Rückzahlungen sowie ungerechtfertigte Privatentnahmen gilt gem. § 111 Abs. 1 HGB eine Zinspflicht.
Beteiligungen
Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung gelten die §§ 120 ff. HGB, soweit der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen hierüber enthält. Grundsätzlich steht aber jedem Gesellschafter ein Kapitalteil zu und dient als rechnerische Bezugsgröße, welche den Wert der wirtschaftlichen Beteiligung eines Gesellschafters in Bezug auf die anderen Gesellschafter erkennen lässt und wird in der Regel jährlich aufgrund der Bilanz ermittelt (§ 120 HGB). Die Verteilung von Gewinn und Verlust richtet sich nach § 121 HGB. Hier gilt die Formel: „4% und der Rest nach Köpfen“, da jeden Gesellschafter 4% seines Kapitalanteils vom Jahresgewinn zusteht und der Rest des Jahresgewinns zu gleichen Teilen unter den Gesellschaftern verteilt wird.
Geschäftsführung
Gemäß § 114 HGB sind bei der OHG alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet, wohingegen bei der GbR die Gesellschafter nur gemeinsam zur Geschäftsführung befugt sind (§ 709 Abs. 1 BGB), es gilt also das Prinzip der Einzelgeschäftsführung. Es gilt allerdings ein Widerspruchsrecht der anderen Gesellschafter (§ 115 Abs. 1 HGB). Die Vornahme der beabsichtigten Handlung muss bei einem Widerspruch durch einen anderen Gesellschafter unterbleiben.
Im Gesellschaftsvertrag kann wiederum eine hiervon abweichende Regelung vereinbart werden. Den nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern steht sodann kein Widerspruchsrecht aber ein Kontrollrecht gem. § 118 HGB zu.
Für die OHG gilt, anders als für die GmbH, der Grundsatz der Selbstorganschaft, was bedeutet, dass die Gesellschafter die Geschäftsführung nicht komplett an einen Nicht-Gesellschafter übertragen können. Dieser Grundsatz kann allerdings dahingehend aufgelockert werden, als dass durch rechtsgeschäftliche Vollmacht ein außenstehender Dritter zu Geschäftsführungsaufgaben (auch in großem Umfang) ermächtigt werden kann. Soll der Dritte die Gesellschaft auch nach außen hin vertreten, muss ihm hierfür Prokura erteilt werden.
Die Geschäftsführungsmaßnahmen umfassen alle in § 116 Abs. 1 HGB genannten Maßnahmen, die zum Betrieb eines Handelsgewerbes dazu gehören, z.B. Personalverwaltung, An- und Verkauf von Waren usw. Darüberhinausgehende Handlungen müssen durch einen gemeinsamen Beschluss aller Gesellschafter abgestimmt und genehmigt werden (§ 116 Abs. 2 HGB).
Die Geschäftsführung kann einem geschäftsführenden Gesellschafter nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung entzogen werden (§ 117 HGB). Eine Klage muss von allen anderen Gesellschaftern erhoben werden und muss einen wichtigen Grund enthalten, z.B. eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Allen Gesellschaftern steht im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die OHG ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 110 Abs. 1 HGB zu und ist nicht lediglich auf die geschäftsführenden Gesellschafter begrenzt.
Wettbewerbsverbote
Die OHG-Gesellschafter unterliegen gem. § 112 HGB einem Wettbewerbsverbot und dürfen ohne die Einwilligung der anderen Gesellschafter weder im selben Handelsbereich noch an gleichartigen Handelsgesellschaften als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Soll ein Wettbewerbsverbot auch über das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der OHG hinaus weiter gelten, dann muss dies gesondert und ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Wird gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, können die anderen Gesellschafter Unterlassung und Schadenersatz fordern (§ 113 Abs. 1 HGB). Die Gesellschaft kann bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot zudem gem. § 113 Abs. 1 HGB ein Eintrittsrecht ausüben, d.h. sie können verlangen, dass das eingegangene Geschäft als auf ihre Rechnung eingegangen gilt und so das durch den Verstoß Erlangte herausverlangen. Das ist deswegen sinnvoll, da die genaue Schadenssumme durch so einen Verstoß nur schwer nachweisbar sein wird. Die anderen Gesellschafter können zudem auch noch weitere Maßnahmen ergreifen (§§ 117, 133, 140 HGB), da durch den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ein wichtiger Grund gegeben ist.
Gesellschafterbeschlüsse
Die Gesellschafterbeschlüsse müssen gem. § 119 Abs. 1 HGB einstimmig gefasst werden, außer der Gesellschaftsvertrag lässt eine Beschlussfassung durch Mehrheitsentscheid zu, wobei sich die Mehrheit nicht aus den Kapitalanteilen, sondern aus der Anzahl der Gesellschafter berechnet (§ 119 Abs. 2 HGB). Sind Mehrheitsentscheide zugelassen, gelten diese allerdings nur in Bezug auf Geschäftsführungsmaßnahmen aber nicht für Grundlagengeschäfte (z.B. Änderung des Gesellschaftszwecks, Auflösung der Gesellschaft usw.). Diese Entscheidungen müssen weiterhin durch einstimmig gefasst werden.
Das Außenverhältnis der OHG
Um Außenverhältnis, also der Beziehung der OHG und deren Gesellschaftern zu dritten, gelten die Vorschriften der §§ 123 ff HGB, von denen nur sehr eingeschränkt abgewichen werden kann. Sollte dies der Fall sein, so muss diese Änderung im Handelsregister eingetragen und publik gemacht werden. Dies dient vor allem den Schutz Dritter im Rechtsverkehr.
Vertretung
Alle Gesellschafter der OHG sind zur Vertretung der OHG einzelvertretungsberechtigt (§ 125 Abs. 1 HGB), es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart (§ 125 Abs. 2 HGB). Es ist zulässig, dass alle oder mehrere Gesellschafter die OHG nur gemeinsam vertreten dürfen (Gesamtvertretung). Alle vom Regelfall der Einzelvertretung abweichenden Regelungen müssen in das Handelsregister eingetragen werden, damit sich die Gesellschafter im Zweifelsfall hierauf berufen können (§§ 15 Abs. 1, § 125 Abs. 2 HGB).
Gemäß § 126 HGB erstreckt sich die Vertretungsmacht auf:
- alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen
- die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und
- die Erteilung und der Widerruf der Prokura
Bei der Vertretungsmacht wird nicht zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften unterschieden wie bei der Geschäftsführungsbefugnis. Sie ist gegenüber Dritten nicht beschränkbar (§ 123 Abs. 2 HGB), so dass Beschränkungen im Innenverhältnis keine Außenwirkung entfalten.
Merke
Ein OHG-Gesellschafter kann somit im Außenverhältnis mehr machen, als er ggf. im Innenverhältnis darf.
Beispiel
Die Schneider OHG ist im Handelsregister mit den Gesellschaftern Michael und Thomas eingetragen und vertreibt Autos der Marke Opel. Thomas hat eine Leidenschaft für Motorräder und beschließt, das Geschäft auszuweiten. Er bestellt bei einem Händler 10 Suzuki-Motorräder.
Lösung:
Auch wenn Michael hiervon nichts weiß, kann Thomas die OHG wirksam nach außen vertreten und verpflichten, da seine Vertretungsbefugnis für die OHG unbeschränkt gilt. Der Motorradhändler braucht hier dahingehend also keine Bedenken zu haben, dass die OHG trotz einer Abweichung vom Kerngeschäft der OHG nicht wirksam vertreten wurde.
Abwandlung:
Laut Gesellschaftsvertrag darf Michael nur Geschäfte bis zu einem Wert von 10.000 € allein abschließen. Er kauft trotzdem eine neue Telefon- und EDV-Anlage im Wert von 15.000 €.
Lösung:
Auch wenn Michael hier seine Beschränkungen im Innenverhältnis überschritten hat, gilt im Außenverhältnis § 126 Abs. 2 HGB. Der Vertrag ist also wirksam mit der OHG zustande gekommen und aus dem Kaufvertrag berechtigt und verpflichtet.
Abwandlung 2:
Fall wie im ersten Beispiel, nur dass dieses Mal im Handelsregister eingetragen wurde, dass beide Gesellschafter die OHG nur gemeinsam vertreten dürfen. Kann der Suzuki-Händler dennoch die Kaufpreiszahlung von der OHG verlangen?
Lösung:
Die OHG ist hier nicht wirksam verpflichtet worden, da T die OHG nicht wirksam vertreten hat (§ 125 Abs. 2 HGB). Der Motorradhändler muss sich dies auch entgegenhalten lassen, da dies im Handelsregister eingetragen war. T handelte hier also als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 177 Abs. 1 BGB). Die Wirksamkeit des Vertrages hängt somit von der Genehmigung des Geschäfts durch den M ab. Verweigert M die Zustimmung zu dem Geschäft, kann der Motorradhändler von T persönlich die Erfüllung des Vertrages oder Schadenersatz verlangen (§ 179 Abs. 1 BGB).
Prüfungstipp
An diesen Beispielen sieht man, wie die Grundsätze der Vertretung mit den Prinzipien des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts verknüpft werden können. An dieser Stelle sollten Sie noch einmal die Vertretungsregeln aus dem BGB und die Grundzüge der Prokura wiederholen.
Haftung
Um Außenverhältnis, also der Beziehung der OHG und deren Gesellschaftern zu dritten, gelten die Vorschriften der §§ 123 ff HGB, von denen nur sehr eingeschränkt abgewichen werden kann. Sollte dies der Fall sein, so muss diese Änderung im Handelsregister eingetragen und publik gemacht werden. Dies dient vor allem den Schutz Dritter im Rechtsverkehr.
Vertretung
Alle Gesellschafter der OHG sind zur Vertretung der OHG einzelvertretungsberechtigt (§ 125 Abs. 1 HGB), es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart (§ 125 Abs. 2 HGB). Es ist zulässig, dass alle oder mehrere Gesellschafter die OHG nur gemeinsam vertreten dürfen (Gesamtvertretung). Alle vom Regelfall der Einzelvertretung abweichenden Regelungen müssen in das Handelsregister eingetragen werden, damit sich die Gesellschafter im Zweifelsfall hierauf berufen können (§§ 15 Abs. 1, § 125 Abs. 2 HGB).
Gemäß § 126 HGB erstreckt sich die Vertretungsmacht auf:
- alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen
- die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und
- die Erteilung und der Widerruf der Prokura
Bei der Vertretungsmacht wird nicht zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften unterschieden wie bei der Geschäftsführungsbefugnis. Sie ist gegenüber Dritten nicht beschränkbar (§ 123 Abs. 2 HGB), so dass Beschränkungen im Innenverhältnis keine Außenwirkung entfalten.
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