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Handels- & Gesellschaftsrecht | Steuerfachwirtprüfung - Die Handelsgeschäfte

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Die Handelsgeschäfte

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Inhaltsverzeichnis

Die §§ 343-372 HGB regeln die allgemeinen Vorschriften zu den Handelsgeschäften. Sie enthalten Spezialnormen, die die Normen des BGB verdrängen, modifizieren oder ergänzen.

Unter Handelsgeschäften versteht das Gesetz in § 343 HGB alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören. Darunter fällt also jedes rechtserhebliche Verhalten, wie z.B. Willenserklärungen, Rechtsgeschäfte, aber auch einfache Handlungen wie das Versenden von Waren, die Verarbeitung von Stoffen und das Versenden von Mahnungen.

Alle Geschäfte müssen dabei in einem Zusammenhang mit dem Betrieb des jeweiligen Handelsgewerbes stehen. Die Abgrenzung zwischen Privat- und Handelsgeschäften fällt insbesondere bei Einzelkaufleuten oftmals schwer. Daher gibt es im HGB zwei Vermutungen, die die Handelsgeschäfte von Privatgeschäften abgrenzen:

  • Nach § 344 I HGB gelten im Zweifel alle Geschäfte eines Kaufmanns zum Betrieb seines Handelsgewerbes.
  • Nach § 344 II HGB gelten alle Schuldscheine, die von einem Kaufmann gezeichnet wurden, zum Betrieb seines Handelsgewerbes, solange sich aus der Urkunde nicht das Gegenteil ergibt.

Zudem lassen sich Handelsgeschäfte in zwei Arten von Geschäften unterteilen:

  • Einseitige Handelsgeschäfte liegen dann vor, wenn nur einer der beiden Vertragspartner Kaufmann ist und das Geschäft zu seinem Handelsgewerbe gehört. Sind dagegen beide Geschäftsleute, liegt ein einseitiges Handelsgeschäft dann vor, wenn es sich bei einem der beiden um ein Privatgeschäft handelt.
  • Bei beidseitigen Handelsgeschäften sind beide Geschäftspartner Kaufleute und das Geschäft gehört bei beiden zum Handelsgewerbe.

Die Vorschriften über Handelsgeschäfte sind grundsätzlich auch schon dann anwendbar, wenn nur ein einseitiges Handelsgeschäft vorliegt (§ 345 HGB) und erstrecken sich auch auf den beteiligten Nichtkaufmann, z.B. beim Kontokorrent.

Allerdings gibt es auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die voraussetzen, dass eine bestimmte Partei des Geschäfts ein Kaufmann ist, z.B. § 350 HGB bei der Bürgschaft. Im Falle von § 377 HGB ist sogar Voraussetzung, dass beide Geschäftspartner Kaufleute sind.

Im Handelsverkehr unter Kaufleuten haben sich gewisse Handelsbräuche etabliert, was sogar in § 346 HGB ausdrücklich normiert ist. Zwar ist nicht normiert, um welche Bräuche es sich dabei handelt, es ist jedoch anerkannt, dass es diese gibt und sie im Zweifel Anwendung finden. Dies gilt z.B. beim Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das als Zustimmung gilt, oder der Handschlag auf einem Viehmarkt, der als verbindlicher Vertragsschluss angesehen wird.

Auch im Handelsverkehr haben sich, ähnlich wie die AGB im bürgerlichen Recht, standardisierte Vertragsbedingungen und Klauseln (sog. Handelsklauseln) entwickelt, z.B. Vertrags- und Lieferbedingungen oder standardisierte Bedingungen zur Beschaffenheit von Waren.

Besonders bedeutsam sind dabei auch sogenannte InCoTerms, die insbesondere im internationalen Handel weitestgehend anerkannt und gebräuchlich sind. Hierzu gehören vor allem Vereinbarungen über Kosten, Lieferungen und den Gefahrübergang, z.B. die sogenannte FOB-Klausel (Free on Board), die regelt, dass die Kosten und Gefahren des Transports auf den Käufer übergehen, sobald die Ware das Schiff verlassen hat.

Auch bei Handelsgeschäften gilt in der Regel, dass diese durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, also ein Angebot und eine Annahme (§§ 145 ff. BGB) zustande kommen. Also gilt auch generell im Handelsrecht, dass Schweigen nicht als Zustimmung gewertet wird. Allerdings gibt es von diesem Grundsatz zwei konkrete Ausnahmen:

  • Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung: Gemäß § 362 HGB gilt ein Angebot an einen Kaufmann zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages als angenommen, wenn dieser nicht unverzüglich darauf antwortet und mitteilt, dass sein Schweigen nicht als Zustimmung gewertet werden soll.

  • Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist ein Schreiben im kaufmännischen Verkehr, in dem eine der Parteien die Bedingungen eines ausgehandelten Vertrages noch einmal schriftlich zusammenfasst. Wenn einem der Vertragspartner ein solches Schreiben zugeht, gilt es als angenommen, wenn keine Antwort erfolgt. Soll dies nicht geschehen, muss diesem Schreiben unverzüglich nach Zugang ausdrücklich widersprochen werden.

In den folgenden zwei Lernvideos schauen wir uns das kaufmännische Bestätigungsschreiben näher an. Hier geht es nochmal um das Schweigen auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben sowie dessen Anfechtbarkeit.

Der Handelskauf

Ein besonderes und normiertes Geschäft im Handelsverkehr stellt der Handelskauf dar, der in den §§ 373–381 HGB geregelt ist. Dabei handelt es sich um einen Vertrag über den Kauf von Waren oder Wertpapieren. Dieser muss für mindestens einen der Geschäftspartner ein Handelsgeschäft darstellen. Die Vorschriften über den Handelskauf ergänzen die Regelungen des BGB und dienen einer schnelleren und einfacheren Abwicklung von Handelsgeschäften.

Grundsätzlich kommen beim Kauf von Waren die allgemeinen Vorschriften des BGB zur Mängelgewährleistung zur Anwendung, z.B. wenn die gelieferten Waren Sachmängel enthalten, falsche Waren geliefert werden oder die gelieferte Menge von der bestellten Menge abweicht. Allerdings können diese Mängelrechte im Handelsverkehr nur geltend gemacht werden, wenn diese gemäß § 377 HGB rechtzeitig, also hier unverzüglich, gerügt werden. Für den Verkäufer soll somit schnellstmöglich Klarheit darüber herrschen, ob vom Käufer Mängelansprüche drohen oder ob die Lieferung ohne Beanstandungen erfolgte. Der Käufer muss zwar die Mängel nicht rügen, verliert aber seine Ansprüche gegen den Verkäufer, wenn er dies nicht rechtzeitig macht (§ 377 II HGB). Es handelt sich dabei also um eine Obliegenheit. Die Rüge kann formlos erfolgen, sollte aber den Mangel möglichst genau beschreiben, damit der Verkäufer die Gelegenheit hat, den Mangel schnellstmöglich zu beseitigen. Zur besseren Beweisbarkeit sollte die Mangelrüge schriftlich erfolgen.

Das Gesetz spricht bei § 377 HGB von einer unverzüglichen Rüge, konkretisiert diesen Tatbestand allerdings nicht genauer. Gemäß § 121 Abs. 1 S. 1 BGB bedeutet unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“.

Zudem muss unterschieden werden, ob es sich um einen offenen oder einen verborgenen Mangel handelt. Offene Mängel liegen vor, wenn der Mangel bekannt oder offensichtlich ist und keine Untersuchung der Ware nötig ist oder der Mangel nach der Ablieferung bei der Untersuchung der Ware entdeckt wird. Die Untersuchung hat daher unverzüglich nach der Anlieferung zu erfolgen und wenn ein Mangel entdeckt wird, muss dieser wiederum unverzüglich gemeldet werden. Verborgene Mängel sind weder offensichtlich noch durch eine Untersuchung der Ware zu entdecken. Zeigt sich ein Mangel daher später und war er vorher nicht erkennbar, muss dieser (erst) nach der Entdeckung unverzüglich gerügt werden.

Erfolgt keine Rüge oder erfolgt diese zu spät, gilt die Ware als genehmigt und die Mängelrechte entfallen (§ 377 II HGB). Bei einer Schlechtlieferung muss die Ware behalten und der Kaufpreis gezahlt werden. Dies gilt auch für eine Falschlieferung. Wird bei einer Falschlieferung eine wertvollere Ware geliefert, als die, die bestellt wurde, ist der Käufer unter Umständen sogar zur Zahlung des höheren Kaufpreises verpflichtet.

Nun folgt eine Zusammenfassung der Rügeobliegenheit aus § 377 HGB.