Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit dem Begriff „Firma“ häufig das gesamte Unternehmen gemeint. Im Handelsrecht ist allerdings in den §§ 17 ff. HGB geregelt, dass die Firma nur der Name ist, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Er kann also unter seiner Firma auch klagen und verklagt werden.
Beispiel
S arbeitet für die Friseurkette „Haarschwung“, Inhaberin Heidi Vogel.
Umgangssprachlich würde man sagen, dass S in der Firma von Heidi Vogel arbeitet.
Juristisch korrekt müsste es heißen, dass S im Friseurunternehmen von Heidi Vogel arbeitet und die Firma des Unternehmens „Haarschwung“ lautet.
Es gilt zu beachten, dass grundsätzlich nur Kaufleute eine Firma im Sinne des HGB haben. Hierbei kann zwischen der Bezeichnung als Sach- oder Personenfirma oder einer Phantasiebezeichnung gewählt werden. Allerdings muss diese Firma von anderen Firmen unterscheidbar sein.
Angehörigen der freien Berufe oder Kleingewerbetreibende können keine Firma haben, da diese nicht im Handelsregister eingetragen sind. Sie können allerdings eine sogenannte „Geschäfts- und Etablissementbezeichnung" führen. Diese unterscheidet sich dadurch, dass sie keine Zusatzbezeichnung bezüglich der Rechtsform enthält.
Beispiel
Der H betreibt als Kleingewerbe einen Hausmeisterservice, den er Hausmeisterservice H nennt. Es handelt sich hier also nicht um einen Kaufmann. Würde der H einen großen Hausmeisterservice mit 20 Angestellten betreiben und wäre Kaufmann, so wäre der Zusatz der Rechtsform nötig, also z.B. Hausmeisterservice H GmbH.
Der Name des Unternehmens kann also vom bürgerlichen Namen des Kaufmanns abweichen, allerdings kann der Kaufmann seinen Handelsnamen nicht völlig frei bestimmen.
Zum Schutz des Rechtsverkehrs sind insbesondere folgende Grundsätze, die in den §§ 17 ff. HGB festgelegt und teilweise von der Rechtsprechung entwickelt wurden, zu beachten:
- Firmenwahrheit: Die Firma darf gem. § 18 II S. 1 HGB keine irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten. Wichtig ist dabei gerade für Handelsgesellschaften, dass die Firma auch Aufschluss über die Haftungsverhältnisse geben muss, § 19 HGB. Dies gilt auch für die Kapitalgesellschaften, § 4 GmbHG, § 4 AktG.
- Firmenausschließlichkeit und Firmenunterscheidbarkeit: Der Rechtsverkehr soll vor Verwechslungen geschützt werden. Daher muss gem. § 18 I HGB die Firma ausreichende Unterscheidungskraft besitzen. Es muss zudem immer ein Firmenzusatz angegeben werden, der die Rechtsform des Unternehmens angibt und somit Rückschlüsse über die Haftungsverhältnisse zulässt (z.B. § 19 I Nr. 1 HGB). Darüber hinaus verlangt § 30 I HGB, dass sich neu hinzukommende Firmen von bereits ortsansässigen Firmen deutlich unterscheiden.
- Firmenöffentlichkeit: Gemäß §§ 29–34 HGB hat ein Kaufmann seine Firma und den Niederlassungsort beim zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Es gibt zusätzlich noch Vorschriften, die kaufmännische Unternehmen dazu verpflichten, der erweiterten Unternehmenspublizität Rechnung zu tragen. Diese schreiben vor, dass bestimmte Angaben auf Briefbögen und Bestellscheinen zu benennen sind:
- Einzelkaufleute (§ 37a HGB): Hier sind anzugeben die Firma mit Rechtsformzusatz, der Ort der Handelsniederlassung, bei welchem Registergericht die Eintragung erfolgte und die Angabe der Handelsregisternummer.
- Personengesellschaften (§§ 125, 177a HGB): Angabe des Namens der Gesellschaft mit Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Angabe des Registergerichts und der Handelsregisternummer.
- Partnerschaftsgesellschaften (§ 7 V PartGG): Angabe des Namens der Gesellschaft mit Rechtsform, Sitz der Gesellschaft, Angabe des Registergerichts und der Partnerschaftsregisternummer.
Ähnliche Verpflichtungen gelten darüber hinaus auch für GmbHs (§ 35a GmbHG), Aktiengesellschaften (§ 80 AktG), Genossenschaften (§ 25a GenG) und Personenhandelsgesellschaften, bei denen keine natürliche Person Gesellschafter ist (§ 125 HGB, § 177a HGB).
Diese Angaben müssen auf allen Geschäftsunterlagen angegeben werden, insbesondere auf Rechnungen, Quittungen, Briefen, Telefax und auch E-Mails.
Dem Kaufmann steht zudem analog zum Namensrecht gemäß § 12 BGB ein Recht zu, seinen handelsrechtlichen Namen zu nutzen und vor unbefugtem Gebrauch durch Dritte zu schützen. Das Firmenrecht ist hier wie das Namensrecht auch ein absolutes Recht. Schutzvorschriften sind hier vor allem § 37 I HGB (öffentlich-rechtliche Schutzvorschrift) sowie § 37 II HGB, § 12 BGB, § 823 BGB, § 826 BGB, § 3 UWG und § 15 MarkenG (privatrechtliche Schutznormen).
Benutzt oder missbraucht ein Dritter unbefugt den Firmennamen eines Kaufmanns, so kann dieser ggf. sogar Schadenersatzansprüche geltend machen.
Zum Schutz des Firmenrechts schauen wir uns nun ein Lernvideo an.
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