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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Insolvenzfestigkeit von Steuerberaterhonoraren

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Aufgrund von Anfechtungsrechten des Insolvenzverwalters, sollte darauf geachtet werden, dass das Steuerberatungshonorar nach den Grundsätzen des Bargeschäftsprivilegs (§ 142 InsO) gesichert werden sollte.

Liegen die Voraussetzungen für ein Bargeschäft vor, ist dieses nur noch eingeschränkt in den Fällen des § 133 InsO anfechtbar (vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung). Gem. § 142 InsO muss der Steuerberater zudem erkannt haben, dass der Schuldner unlauter handelte.

An das Vorliegen solcher Bargeschäfte werden allerdings strenge Voraussetzungen gestellt. Ein Bargeschäft liegt nur dann vor, wenn eine vertragliche Verknüpfung zwischen Beratungsleistung und Honorarzahlung besteht und gleichwertige Leistungen (Angemessenheit) in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zwischen Schuldner (Mandant) und Anfechtungsgegner (Steuerberater) ausgetauscht werden (§ 142 Abs. 2 S. 1 InsO). Es muss dabei nicht unbedingt in „bar“ gezahlt werden, sondern soll lediglich den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ausdrücken, der bei den meisten Bargeschäften gegeben ist.

Es ist daher vor allem aus Gründen der Beweisbarkeit ratsam, insbesondere mit KrisenMandanten einen schriftlichen Mandatsvertrag zu schließen, bei dem die Leistungspflichten so genau wie möglich geregelt werden, um einen Zusammenhang zwischen Beratungsleistung und Honorarzahlung herstellen zu können.

Zudem muss ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen Beratungsleistung des Steuerberaters und der Honorarzahlung des Mandanten vorliegen. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang liegt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 13.4.2006, IX ZR 158/05) nur dann vor, wenn zwischen dem Beginn der Tätigkeit und der Erbringung einer Gegenleistung nicht mehr als 30 Tage liegen. Im Falle eines länger laufenden Mandats bzw. eines Dauermandats sollten regelmäßig Vorschüsse angefordert werden (auf vertragliche Vereinbarung achten, da ansonsten womöglich eine inkongruente Leistung i.S.v. § 131 InsO vorliegt). Im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Leistungen ist zu beachten, dass die vorgeschossene oder noch nachschüssige Honorarzahlung wertmäßig der Beraterleistung entsprechen muss, welche in den nächsten 30 Tagen noch zu erbringen ist oder im entsprechenden Zeitraum bereits erbrachten wurde.

Zahlt der Mandant das Honorar nicht selbst, sondern ein Dritter, scheidet eine Anfechtbarkeit bereits deswegen aus, weil das Schuldnervermögen nicht verringert wird und somit keine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger vorliegt. Wichtig ist, dass in diesen Fällen die Zahlung direkt vom Dritten erfolgt und nicht erst einen Umweg über das Schuldnervermögen macht.

Dem Insolvenzverwalter stehen die Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff. InsO auch gegenüber von Steuerberaterhonoraren zur Verfügung. Durch unglückliche Zeitumstände können somit auch bereits vereinnahmte Honorare durch den späteren Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Mandanten angefochten und vom Insolvenzverwalter zur Insolvenzmasse zurückgefordert werden (§ 143 InsO).

Der Steuerberater kann sich als Verteidigungsmöglichkeit auf eine mangelnde Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Mandanten (§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO) bzw. auf die Unkenntnis über einen gestellten Eröffnungsantrag (§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO) berufen.

Allerdings wird der Steuerberater durch die von ihm erstellte Bilanz in der Regel Kenntnis von einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung seines Mandanten haben bzw. es dürften Umständen bekannt sein, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag zum Insolvenzverfahren schließen lassen (vgl. § 130 Abs. 2 InsO). Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund der durch die BGH-Rechtsprechung verschärften Prüfungspflichten des Steuerberaters hinsichtlich potenzieller Insolvenzgründe.  Vereinnahmt ein Steuerberater mit dem Wissen um eine Krise z. B. in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag des Mandanten Honorare für erbrachte Leistungen, sind diese Vereinnahmung durch den späteren Insolvenzverwalter gem. § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Der Steuerberater muss diese Honorare also leider zurückzahlen.

Nun folgt ein vertiefendes Video zur Situation, wenn der Mandat in die Insolvenz verfällt und welche Maßnahmen in einem solchen Fall zu egreifen sind.