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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Hinweispflichten des Steuerberaters auf Insolvenzgründe

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Hinweispflichten des Steuerberaters auf Insolvenzgründe

Prüfungstipp

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Fragen nach der Hinweispflicht von Steuerberatern auf Insolvenzgründe können sowohl im Bereich des Berufsrecht als auch im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung aus einem Steuerberatungsvertrag geprüft werden.

 

Steuerberater werden oft vom Mandanten umfassend mandatiert ist und haben deshalb Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten. Aus dem Beratungsvertrag und dem Gebot der umfassenden Beratung ergibt sich die hieraus resultierende Nebenpflicht, den Mandanten auf eingetretene Eröffnungsantragsgründe hinzuweisen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 7.3.2013, Aktenzeichen IX ZR 64/12 allerdings entschieden, dass das steuerberatende Dauermandat einer GmbH bei „üblichem Zuschnitt“ keine Pflicht des Steuerberaters begründet, die GmbH bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife vorliegt. Mit dieser Entscheidung wurde eine in der Fachliteratur und teilweise auch in der Rechtsprechung vertretene Auffassung abgelehnt, dass der Steuerberater im Rahmen seiner Vertragspflichten und kraft seines überlegenen Wissens den Geschäftsführer einer GmbH darauf hinweisen muss, zur Klärung der Insolvenzreife eine Überschuldungsbilanz aufzustellen und ggf. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Mit Urteil v. 26.1.2017, IX ZR 285/14, hat der BGH die Haftung von Steuerberatern bei der
Jahresabschlusserstellung für Krisenmandanten allerdings deutlich verschärft. Nach dieser Entscheidung hat der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH beauftragte Steuerberater folgende Pflichten:

 

  • Er muss prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten darstellen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können. Er ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus eine
    Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln.

  • Der Steuerberater muss darauf hinweisen, dass ein möglicher Insolvenzgrund vorliegt und dass dem Geschäftsführer eine Prüfungspflicht zukommt, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist.

Erfüllt der Steuerberater die genannten Pflichten nicht und legt in den Jahresabschlüssen zu Unrecht Fortführungswerte zugrunde, haftet er (nach § 280 Abs. 1 BGB, § 634 Nr. 4 BGB, § 675 Abs. 1 BGB) für den Insolvenzverschleppungsschaden, wenn angenommen werden kann, dass die Gesellschaft bei ordnungsgemäßer Hinweiserteilung früher Insolvenz angemeldet hätte.

Kann ein Steuerberater Insolvenzindizien nicht selbst eindeutig feststellen, muss er bei der Geschäftsführung eine explizite Going-concern-Prognose einfordern und diese dann einer Stichhaltigkeits- oder Plausibilitätsprüfung unterziehen.

Hierdurch ergibt sich also für den Steuerberater eine generelle insolvenzrechtliche Hinweis- und Warnpflicht gegenüber Mandanten. Anhaltspunkte, welche eine solche Hinweis- und Warnpflicht auslösen, sind insbesondere ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag, ein hälftiger Nennkapitalverlust, eine Unterbilanz sowie offensichtliche Liquiditätsschwierigkeiten.