Grundsätzlich gelten Rechtshandlungen, welche vor der Insolvenzeröffnung vorgenommen wurden, auch dann als wirksam vorgenommen, wenn sie zu einer Verringerung des Schuldnervermögens geführt haben. So soll bei einem Geschäftspartner das Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit seines Erwerbs begründet werden.
Überträgt allerdings der spätere Insolvenzschuldner vor dem Hintergrund der drohenden Insolvenz Vermögen auf Dritte, verschleudert es oder befriedigt Gläubiger, die ihn besonders bedrängen, eröffnet die Insolvenzordnung im Interesse der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit, Rechtshandlungen, die zur Gläubigerbenachteiligung geführt haben könnten, unter bestimmten Voraussetzungen anzufechten (§§ 129–147 InsO). Durch die insolvenzrechtliche Anfechtung soll also verhindert werden, dass sachlich nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebungen, die die spätere Insolvenzmasse verkürzen, rückgängig gemacht werden können.
Die Insolvenzanfechtung wird durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht (§ 129 Abs. 1 InsO). Der entstandenen Anfechtungsanspruchs führt im Gegensatz zur Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB nicht dazu, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts aufgehoben wird, sondern es wird die Rückgewähr zur Insolvenzmasse (§ 143 InsO) zugunsten aller Insolvenzgläubiger bewirkt.
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