ZU DEN KURSEN!

Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Das Insolvenzeröffnungsverfahren

Kursangebot | Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) | Das Insolvenzeröffnungsverfahren

Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Das Insolvenzeröffnungsverfahren

Liegt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vor, ermittelt das Insolvenzgericht von Amts wegen, ob Insolvenzgründe gegeben sind und prüft, ob der Antrag zulässig und begründet ist. Bis zur Eröffnung des Verfahrens liegt die Zuständigkeit hierfür beim Insolvenzrichter.

Die Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens richtet sich nach den allgemeinen Prozessvoraussetzungen (§ 4 InsO i.V.m. den Vorschriften der ZPO). Zu prüfen sind insbesondere die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§ 11 InsO) und beim Gläubigerantrag die Berechtigung der Forderung sowie die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Eröffnungsgrundes (§ 14 InsO).

Der Antrag ist begründet, wenn mindestens einer der drei Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt und die Verfahrenskosten von der Insolvenzmasse gedeckt sind (§ 26 InsO), was in der Regel durch einen Sachverständigen festgestellt wird, der in der Regel zugleich auch der vorläufige Insolvenzverwalter sein wird.

Oftmals werden vorläufige Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht angeordnet (§ 21 InsO), um nachteilige Veränderung des Schuldnervermögens zu verhindern, z.B.:

  • Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO (Voraussetzungen in § 22a InsO)

  • Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 22 InsO) und damit verbunden ein Verfügungsverbot für den Schuldner (sog. starker vorläufiger Insolvenzverwalter, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO) oder
    Verfügungsmöglichkeit unter Vorbehalt der Zustimmung des Verwalters (sog. schwacher vorläufiger Verwalter, § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO), wobei vor der Bestellung grundsätzlich der vorläufige Gläubigerausschuss anzuhören ist (§ 56a InsO); öffentliche Bekanntmachung von vorläufiger Verwalterbestellung und Verfügungsbeschränkungen (§ 23 InsO) sowie die damit verbundene, absolute Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners (§ 24 InsO, § 81 InsO)

  • Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen den
    Schuldner (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)

  • vorläufige Postsperre, § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO

Werden die Verfahrenskosten nicht von der Insolvenzmasse gedeckt, kann die Stundung der Kosten durch eine natürliche Person beantragt werden (§ 4a InsO). Im Falle der Bewilligung der Stunden werden die Kosten des Verfahrens durch die Staatskasse übernommen und das Verfahren eröffnet und falls dies nicht der Fall ist, wird der Eröffnungsantrag zurückgewiesen (Abweisung mangels Masse).

Das Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet mit dem Beschluss über die Antragsabweisung (§ 26 InsO) oder durch den Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO).