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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Insolvenzantragspflicht für GmbH-Geschäftsführer

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Insolvenzantragspflicht für GmbH-Geschäftsführer

In § 15a InsO sind sowohl die Antragspflicht und -frist geregelt.

Geschäftsführer einer GmbH sind verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gem. § 15a InsO einen Insolvenzantrag zu stellen.  Bei einer GmbH ohne Geschäftsführer trifft die Antragspflicht die Gesellschafter, es sei denn, diese haben keine Kenntnis vom Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen bzw. von der Führungslosigkeit der Gesellschaft.

Der Insolvenzantrag muss ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden, spätestens jedoch
drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Die Frist darf nur
ausgereizt werden, wenn die Möglichkeit einer Sanierung gegeben ist. Kommen Sanierungsmaßnahmen von Anfang an nicht in Betracht, muss der Antrag unverzüglich gestellt werden.

Wird der Insolvenzantrag gar nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig gestellt, macht sich der hierfür Verantwortliche gem. § 15a Abs. 4 InsO strafbar.