ZU DEN KURSEN!

Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Besonderheiten beim Insolvenzantrag durch das Finanzamt

Kursangebot | Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) | Besonderheiten beim Insolvenzantrag durch das Finanzamt

Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Besonderheiten beim Insolvenzantrag durch das Finanzamt

Stellt eine Finanzbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da dieser Antrag selbst keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet. Das insolvenzrechtliche Verfahren wird zwar hierdurch in Gang gesetzt, unmittelbaren Rechtswirkungen treten aber erst aufgrund der vom Insolvenzgericht erlassenen Maßnahmen ein.

Rechtsschutz kann hier nur durch die Erhebung einer Leistungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO, also eine Klage auf Unterlassen bzw. Rücknahme des Eröffnungsantrags, gewährt werden. Diese Klage ist allerdings nur bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig, da die Finanzbehörde nur bis zu diesem Zeitpunkt den Eröffnungsantrag zurücknehmen kann. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO ersucht werden und nicht durch Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 Abs. 3 FGO.

  

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Da kein Verwaltungsakt vorliegt, wenn das Finanzamt einen Insolvenzantrag stellt, kann hiergegen auch keine Anfechtungsklage erhoben werden. Daraus ergibt sich wiederum, dass im vorläufigen Rechtsschutz nur § 114 FGO zur Anwendung kommen kann.

 

Ob ein Eröffnungsantrags gestellt wird, liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Es muss zudem immer abgewogen werden, ob das Interesse an der Einziehung der Steuern höher wiegt als der Schaden, welcher dem Schuldner durch eine mögliche Entziehung der wirtschaftlichen Existenz entstehen würde. Ein Insolvenzeröffnungsantrag wird daher nur zulässig sein, wenn erhebliche Steuerforderungen vorliegen und keine erkennbar realistische Möglichkeit besteht, dass der Schuldner diese Forderungen zeitnah begleichen kann.

Ein Eröffnungsantrag kann von der Finanzbehörde auch gestellt werden, wenn die Steuerforderung noch nicht bestandskräftig ist, hierüber jedoch keine ernsthaften Zweifel bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen nicht aussichtslosen Erlassantrag gestellt hat.

 

Lerne erfolgreich mit unseren Online-Kursen

This browser does not support the video element.

Sichere dir jetzt das kompakte Wissen mit unserem Vollzugriff Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


  • Alle Lernmaterialien komplett mit 1625 Videos, 6222 interaktiven Übungsaufgaben und 3787 Lerntexten
  • Günstiger als bei Einzelbuchung nur 99,00 € mtl. bei 1 Monaten Mindestvertragslaufzeit
Jetzt entdecken

This browser does not support the video element.

Webinare: Du brauchst Hilfe? Frage unsere Dozenten im Webinar!


  • Vorbereitung mündliche Steuerberaterprüfung | Erfahrungen & Tipps
  • Am 14.11.2024 ab 18:00 Uhr
  • In diesem dreistündigen Webinar gibt Ihnen StB Dipl.-Finw. Jan-Hendrik Hillers einen umfassenden Erfahrungsbericht und hilfreiche Tipps über seine Vorbereitung auf die mündliche Steuerberaterprüfung 2022
Jetzt teilnehmen