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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Antragsberechtigung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Antragsberechtigung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Gemäß § 13 Abs.1 S.2 InsO sind sowohl die Gläubiger als auch der Schuldner (sog. Eigenantrag) berechtigt, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Stellt ein Gläubiger den Insolvenzantrag, muss er gem. § 14 InsO seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft machen (gilt auch für das Finanzamt).

Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jeder private Schuldner persönlich stellen. Daneben sind ebenfalls berechtigt: 

  • Bei juristischen Personen (AG, GmbH, eG, e.V.) jedes Mitglied des Vertretungsorganes gem. § 15 InsO (Vorstand, Geschäftsführer) sowie deren Abwickler. Wird der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt, muss der Insolvenzgrund glaubhaft gemacht werden und alle anderen Mitglieder hierüber angehört werden.

  • Bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (OHG, KG, GbR, PartG, EWIV) nach § 15 InsO jedes Mitglied des Vertretungsorganes, alle persönlich haftenden Gesellschafter oder alle Abwickler (z.B. Geschäftsführer, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (GmbH & Co. KG)). Stellen nicht alle Berechtigten den Antrag gemeinsam, gilt das im vorherigen Punkt genannte Prozedere bei juristischen Personen.

  • Bei der Nachlassinsolvenz (§§ 315 – 331 InsO) kann jeder Erbe, der Nachlassverwalter, ein anderer Nachlasspfleger oder der Testamentsvollstrecker den Antrag stellen. Für Erben besteht sogar die Pflicht einen Antrag zu stellen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
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