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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Insolvenzgründe

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Insolvenzgründe

Prüfungstipp

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Die Frage nach den Insolvenzgründen spielt vor allem im Zusammenhang mit der GmbH eine maßgebliche Rolle in der mündlichen Prüfung.

Insolvenzgründe sind: 

  • Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO: Ist ein Schuldner nicht mehr in der Lage, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, dann gilt er als insolvent. Gem. § 17 Abs. 2 InsO wird vermutet, dass ein Schuldner zahlungsunfähig ist, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat. Kommt es lediglich zur Stockung von Zahlungen und werden diese durch die Aufnahme von Krediten umgehend ausgeglichen, ist noch nicht von einer Insolvenz auszugehen. Wann dies der Fall ist, ist umstritten. Bekannt sollte hier die sog. Bugwellentheorie sein, die jedoch in der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19.12.2017, II ZR 88/16). Nach der Bugwellentheorie ist ein Schuldner nicht zahlungsunfähig, wenn er zwar eine „Bugwelle“ von Verbindlichkeiten vor sich herschiebt, diese aber ausnahmslos innerhalb von drei Wochen erfüllen könnte. Nach aktuell gültiger Rechtsprechung müssen die Forderungen jedoch innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag der fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten des Schuldners bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO in Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung berücksichtigt werden.

 

  • drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO: Ein Schuldner kann auch bereits dann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, wenn Zahlungsunfähigkeit droht. Dies ist dann der Fall, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu bedienen.

 

  • Überschuldung, § 19 InsO: Ein zusätzlicher Eröffnungsgrund ist die Überschuldung bei juristischen Personen (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsO) und bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. GbR, OHG, KG), wenn es niemanden gibt, der persönlich mit seinem Privatvermögen haftet, d.h. wenn kein persönlich
    haftender Gesellschafter eine natürliche Person (z. B. GmbH & Co. KG) oder eine andere Gesellschaft ist, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Dies würde für eine GbR zum Beispiel nicht gelten, da hier die Gesellschafter alle mit ihrem Privatvermögen haften. Will eine GbR das Insolvenzverfahren eröffnen, müsste diese als Grund drohende Zahlungsunfähigkeit angeben.

 

Die Überschuldung liegt vor, wenn die Passiva die Aktiva überwiegen, wobei zwischen (bloßer) bilanzieller Überschuldung und der insolvenzrechtlichen Überschuldung unterschieden werden muss. Die bilanzielle Überschuldung ergibt sich bereits dadurch, dass die Verbindlichkeiten das Eigenkapital übersteigen. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung nach § 19 InsO kann hiergegen nur aufgrund einer Sonderbilanz (sog. Überschuldungsstatus bzw. Überschuldungsbilanz) festgestellt werden. Hierfür gelten andere Bewertungsgrundsätze als für den Jahresabschluss gem. §§ 252 ff. HGB. Die Überschuldung liegt in diesen Fällen vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Es kann also auch bei einem negativen Vermögenssaldo an einer Überschuldung i.S.v. § 19 InsO fehlen, wenn die Fortführungsprognose positiv ist.