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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung) - Vermeidung von Überschuldung

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Insolvenzrecht (Mündliche Prüfung)

Vermeidung von Überschuldung

Überschuldung kann durch diverse Möglichkeiten vermieden werden. Dies kann vor allem durch folgende Maßnahmen erreicht werden

  • Eine GmbH kann zum Beispiel das Stammkapital zum Ausgleich von Wertminderungen und Deckung von Verlusten herabsetzen und gleichzeitig eine Kapitalerhöhung beschließen. Dabei darf der Mindestbetrag des Stammkapitals (§ 5 Abs. 1 GmbHG) bei dieser vereinfachten Kapitalherabsetzung in der GmbH sogar unterschritten werden, wenn durch die Barkapitalerhöhung der Mindestbetrag wieder erreicht wird (§ 58a GmbHG). Diese Kapitalerhöhung muss allerdings im Handelsregister eingetragen werden.
  • Sowohl mit Gläubigern als auch ggf. mit Gesellschaftern kann ein auflösend bedingter Forderungserlass vereinbart werden, d.h. es wird als auflösende Bedingung die Besserung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners vereinbart (Forderungsverzicht mit Besserungsabrede).

  • Gläubiger (unabhängig ob es sich um Gesellschafter oder Drittgläubiger handelt) können eine Rangrücktrittserklärung dahingehend abgeben, dass sie hinsichtlich der Befriedigung der Forderung hinter die übrigen Gläubiger zurücktreten (§ 19 Abs. 2 InsO). Ein Rangrücktritt kann auch nachträglich erklärt werden (z.B. im Fall einer bevorstehenden Überschuldung). In der Überschuldungsbilanz sind diese Forderungen dann nicht mehr aufzunehmen.