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Wie in den vorherigen Abschnitten schon erkennbar war, spielt das Handelsregister im Handelsrecht eine wichtige Rolle. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem wichtige Informationen für den kaufmännischen Rechts- und Geschäftsverkehr veröffentlicht werden (§§ 8–16 HGB, §§ 374 ff. FamFG). Es schützt, ähnlich wie das Grundbuch, den öffentlichen Glauben an die Richtigkeit der darin veröffentlichten Tatsachen und soll so für die Sicherheit im Geschäftsverkehr sorgen. Allerdings gilt dies für das Handelsregister im Vergleich zum Grundbuch lediglich in eingeschränkter Form (§ 15 HGB).
Durch die Eintragung im Handelsregister wird zum einen der Kaufmann geschützt, da er auf diese Weise wichtige Änderungen in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb öffentlich bekannt geben kann, z.B. das Erlöschen der Prokura.
Zum anderen werden auch die anderen Teilnehmer am Geschäftsverkehr geschützt, da sie sich über ihre Geschäftspartner umfangreich informieren können.
Im Handelsregister sind allerdings nicht unbedingt alle Informationen veröffentlicht, für die sich die Geschäftspartner interessieren. Eingetragen werden lediglich eintragungspflichtige oder eintragungsfähige Tatsachen.
Eintragungspflichtige Tatsachen sind gesetzlich ausdrücklich angeordnet, z.B. in § 29 HGB, § 31 HGB, § 32 HGB, § 53 HGB und § 106 HGB. Weitere Beispiele für besonders wichtige Pflichteintragungen aus dem Gesellschaftsrecht sind:
- der Geschäftsführer, § 39 GmbHG,
- Satzungsänderungen, § 54 GmbHG,
- Kapitalerhöhungen (§ 57 I GmbHG) und Kapitalabsenkungen (§ 58 GmbHG),
- die Gesellschaft allgemein (§§ 7 ff. GmbHG) und deren Auflösung (§ 65 GmbHG) sowie
- die Liquidatoren der Gesellschaft, § 67 GmbHG.
Eintragungsfähige Tatsachen können in das Handelsregister eingetragen werden, müssen es aber nicht, z.B. §§ 2, 3, 25 II HGB und § 28 II HGB.
Andere Informationen als die oben genannten, dürfen nicht im Handelsregister eingetragen werden, z.B. Eigentumsverhältnisse von Grundstücken, Handlungsvollmachten, Einlagen von Komplementären, Haftungskapital von Einzelkaufleuten usw.
Dabei gliedert sich das Handelsregister gemäß § 3 I HRV in 2 Unterabteilungen:
- Abteilung A umfasst Einzelkaufleute, OHG, KG, wirtschaftliche Vereine, Stiftungen,
Körperschaften und Anstalten, - Abteilung B umfasst die AG, SE, KGaA, GmbH, VVaG.
Das Handelsregister wird in elektronischer Form geführt. Diese werden gemäß § 10 HGB veröffentlicht. Da das Register von zentraler Bedeutung ist, ist das Einsichtsrecht sehr weit gefasst und in § 9 HGB geregelt. Für die Einsichtnahme in das Handelsregister muss kein begründetes Interesse vorliegen oder geltend gemacht werden, anders als beim Grundbuch. Im Grundbuch sind Informationen eingetragen, die nicht für jeden bestimmt sind. Daher muss für die Einsichtnahme in das Grundbuch immer ein begründetes und rechtliches Interesse vorliegen. Da das Handelsregister allerdings den schnelllebigen Handelsverkehr schützen und gewährleisten soll, muss die Publizitätsfunktion hier anders gewährleistet werden. Im Handelsregister werden lediglich solche Informationen und Tatsachen veröffentlicht, die für jeden wichtig und interessant sind. Diese Daten können also von jedermann unter www.unternehmensregister.de abgerufen werden. Unter der genannten Webadresse sind ebenfalls das Genossenschafts- und Partnerschaftsregister abrufbar.
Rechtliche Regelungen zum Registerrecht sind in den §§ 8 – 16 HGB sowie §§ 374 – 409 FamFG zu finden.
Hinweis
Das Transparenzregister wurde mit dem Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 eingerichtet. In dem Register sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Gesetz näher bezeichneten Vereinigungen erfasst werden.
Zweck des Transparenzregisters ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 18 ff. GwG, TrEinV, TBelV, TrDüV sowie IDÜV.
Mit den zum 1. August 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes sind die in § 20 II GwG verankerten Mitteilungsfiktionen ersatzlos weggefallen. Somit sind u.a. alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet.
Die registerführende Stelle gewährt auf Antrag und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Einsichtnahme in das Transparenzregister. Zur Einsichtnahme in das Transparenzregister berechtigt sind die in § 23 I S. 1 Nr. 1 GwG genannten Behörden. Gem. § 23 I S. 1 Nr. 2 GwG dürfen daneben auch Verpflichtete im Sinne des § 2 I GwG zur Erfüllung eigener Sorgfaltspflichten Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Zudem wird Mitgliedern der Öffentlichkeit Einsicht in einen beschränkten Datensatz gewährt.
Das Handelsregister ist im Vergleich zum Transparenzregister weiter gefasst und für den Handelsverkehr weiterhin von größerer Bedeutung.
Das Transparenzregister wird, ebenfalls wie das Handelsregister, vom Bundesanzeiger Verlag geführt.
Wirkung der Eintragung in das Handelsregister
Wird eine Tatsache in das Handelsregister eingetragen, hat dies immer eine bestimmte Wirkung.
Die Eintragung in das Handelsregister kann eine Rechtswirkung erzeugen, sie hat also einen konstitutiven Charakter. Beispielsweise sorgt die Eintragung des Kann-Kaufmanns gemäß § 2 HGB und § 3 HGB dafür, dass dieser von nun an als Kaufmann nach dem HGB im Rechtsverkehr zu behandeln ist.
Die Eintragung ins Handelsregister kann aber auch eine rein deklaratorische Wirkung haben, also bereits bekannte Tatsachen nachträglich bezeugen, obwohl diese bereits Rechtswirkung entfaltet hat. Beispiele hierfür sind die Eintragung der Prokura, die Eintragung über die Auflösung einer Gesellschaft oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Eine Eintragung in das Handelsregister kann aber auch Mängel heilen, deren Voraussetzungen eigentlich nicht gegeben waren, also eine salvatorische Wirkung erzeugen. Beispiele hierfür sind § 5 HGB, § 241 AktG und § 242 AktG.
Wie bereits erwähnt, kommt dem Handelsregister, ähnlich wie dem Grundbuch, eine Publizitätswirkung zu. Diese unterliegt allerdings nicht uneingeschränkt dem öffentlichen Glauben. Nur weil eine Tatsache in das Handelsregister eingetragen ist, gilt hier nicht sofort die Vermutung der Richtigkeit der Eintragung (vgl. §§ 891, 892 BGB für das Grundbuch).
Publizitätswirkung des Handelsregisters
In § 15 HGB sind die negative und die positive Publizität des Handelsregisters sowie die Schutzwirkung für Dritte bei unrichtigen Bekanntmachungen geregelt.
Gemäß § 15 I HGB kann sich der Geschäftspartner, also ein Dritter, darauf berufen, dass das, was nicht im Handelsregister eingetragen ist, auch keine Wirkung erzeugt, die sog. negative Publizität. Hier ist auch die Rede vom „Schweigen des Handelsregisters“.
Beispiel
A ist eingetragener Kaufmann und erteilt B Prokura. Dies wird ins Handelsregister eingetragen. Später widerruft a die an P erteilte Prokura, vergisst aber, dies ins Handelsregister eintragen zu lassen, obwohl er hierzu verpflichtet wäre (§ 53 III HGB). B kauft dennoch im Namen des A beim C einen Firmenwagen.
Da die Änderung der Prokura nicht in das Handelsregister eingetragen wurde, kann sich der C hier darauf berufen, dass dies nicht bekannt war. Der Kaufvertrag zwischen A und C ist also wirksam zustande gekommen, da der Widerruf der Prokura nicht im Handelsregister eingetragen wurde und die negative Publizität die Interessen des C schützt.
Gemäß § 15 II HGB kann sich der Kaufmann darauf berufen, dass das, was im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht ist, auch stimmt. Er kann sich also auf die positive Publizität des Handelsregisters berufen.
Beispiel
Wie im vorherigen Beispiel, nur wurde der Widerruf der Prokura ordnungsgemäß in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. B schließt den Kaufvertrag 3 Wochen nach der Bekanntmachung des Widerrufs mit C. Der C verlangt nach Vertragsschluss den Kaufpreis für den Firmenwagen von A. Der C beruft sich darauf, dass er aufgrund eines Unfalls die letzten 6 Wochen zur Reha war und keine Kenntnis von der Änderung hatte und haben konnte.
Der B hat hier ohne Vertretungsmacht gehandelt, obwohl die Prokura gemäß § 53 III HGB wirksam widerrufen wurde. Dies muss sich der C auch gemäß § 15 II HGB entgegenhalten lassen, da mehr als 15 Tage seit der Eintragung vergangen sind. Ob der C hier die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Widerrufs der Prokura hatte, spielt dabei keine Rolle. Der Vertrag ist somit aufgrund fehlender Vertretungsmacht (§ 177 I BGB) nicht zustande gekommen und der C kann von A nicht den Kaufpreis für den Firmenwagen fordern.
Auch in § 15 III HGB ist die positive Publizität des Handelsregisters geregelt. Hier kann sich allerdings wieder ein Dritter darauf berufen, dass das, was im Handelsregister steht, auch gilt. Allerdings ist hier eine unrichtige Tatsache eingetragen worden.
Beispiel
Der A hat dem B Prokura erteilt. Allerdings wurde aus Versehen die rachsüchtige Ex-Frau des A, die P, fälschlicherweise in das Handelsregister als Prokuristin eingetragen. Die P bekommt dies mit und wittert ihre Chance, sich an ihrem Ex-Mann zu rächen. Sie schließt daraufhin mit den C einen Kaufvertrag über einen Lamborghini.
Zwar hat der A dem B Prokura erteilt, dies wurde aber falsch eingetragen. Zwar hat die P hier keine wirksame Prokura erteilt bekommen, diese wurde aber in das Handelsregister eingetragen. Hierauf konnte sich der C auch berufen, da nicht erkennbar war, dass die Prokura falsch erteilt wurde. Der C kann also von A den Kaufpreis für den Lamborghini verlangen.
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