Bleibt nach der Regulierung der Forderungen der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) noch eine verteilbare Masse übrig, wird die anteilig auf die nachrangigen Gläubiger gem. § 39 InsO verteilt (z. B. Zinsen und Säumniszuschläge ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Geldforderungen aus Strafverfahren usw.). Die nachrangigen Insolvenzforderungen erlangen selten eine praktische Bedeutung.
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