Das Finanzamt kann Insolvenzforderungen nur geltend machen, indem die eigene Vollstreckungsstelle diese beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anmeldet (§ 174 Abs. 1 InsO iVm. § 175 InsO). Diese Insolvenzforderung wird im Insolvenzverfahren gleichmäßig behandelt, also anteilig befriedigt.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Insolvenzforderungen zudem die Folge:
- Unterbrechung des Steuerfestsetzungsverfahren mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens analog § 240 ZPO
- Für Insolvenzforderungen im eröffneten Insolvenzverfahren kann das Finanzamt keinen Steuerbescheid mehr erlassen (§ 87 InsO). Ein unter diesen Umständen erlassener Steuerbescheid wäre nichtig (§ 125 AO, § 124 Abs. 3 AO). In der Praxis wird eine sog. formlose „Steuerberechnung“ unter der bisherigen Steuernummer vorgenommen.
Gleiches gilt auch für Feststellungs- und Messbescheide, die für Steuerforderungen, welche Insolvenzforderungen darstellen, bindend sind (BFH v. 18.12.2002, I R 33/01) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, welche sich auf Insolvenzforderungen auswirken, können für den Insolvenzschuldner aber auch vorteilhaft sein, z.B. wenn sie zu einem Verlustrücktrag führen. In diesen Fällen ist es unter bestimmten Voraussetzungen sogar zulässig, ausnahmsweise die Feststellungen oder Festsetzungen von Besteuerungsgrundlagen zuzulassen, wenn dies vom Insolvenzverwalter ausdrücklich beantragt wird. - Unterbrechung von Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren (§ 155 FGO iVm. § 240 ZPO), so dass Einsprüche nicht mehr eingelegt und Klagen nicht mehr erhoben werden können.
- Steuerforderungen, die Insolvenzforderungen sind, können nicht mehr vollstreckt werden, (vgl. § 89 Abs. 1 InsO – Vollstreckungsverbot)