Massegläubiger (§§ 53 ff. InsO) sind Gläubiger von Massekosten und Masseschulden, also vor allem von Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 53 InsO). Ihre Ansprüche entstehen erst nach Verfahrenseröffnung oder durch die Verfahrenseröffnung. Die Masseverbindlichkeiten sind vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen.