Die beschränkte Einkommensteuerpflicht ist in § 1 Abs. 4 EStG geregelt. Gem. § 1 Abs. 4 EStG unterliegen natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben grundsätzlich der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. Zu prüfen ist dann zunächst, ob die von dem Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte dem Einkünftekatalog des § 49 EStG unterfallen. Ist die nicht der Fall, so unterliegen die Einkünfte in Deutschland keiner Besteuerung.
Folge der beschränkten Steuerpflicht ist, dass der beschränkt Steuerpflichtige nur mit seinen inländischen (deutschen) Einkünften der deutschen Besteuerung unterliegt (sog. Territorialprinzip/ Quellenprinzip). Der (ausländische) Tätigkeitsstaat wird infolgedessen auch als Quellenstaatbezeichnet (= Quelle der Einkünfte). Demgegenüber wird das Inland (in diesem Fall) als Ansässigkeitsstaat bezeichnet.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass sich das Vorliegen von beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht ausschließlich nach der Erfüllung der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen richtet. Damit kann sich die „Art“ der Steuerpflicht jederzeit ändern, wenn sich die Voraussetzungen ändern.