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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung - Beschränkte Steuerpflicht nach § 2 KStG

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Internationales Steuerrecht | Steuerberaterprüfung

Beschränkte Steuerpflicht nach § 2 KStG

Die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ergibt sich aus § 2 KStG. Demnach sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen beschränkt steuerpflichtig, wenn sie weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben. Auf die Regelung des § 2 Nr. 2 KStG wird hingewiesen.

Hinweis

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Die Einkünfte bei beschränkter Körperschaftsteuerpflicht ermitteln sich gem. §§ 7, 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG. Zu beachten ist, dass die Gewerblichkeitsfiktion des § 8 Abs. 2 KStG aufgrund des eindeutigen Wortlauts nur für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften gilt! Entsprechend können beschränkt steuerpflichtige Körperschaften alle Einkunftsarten nach § 49 EStG erzielen.